Egal, ob es um ein Wohn­haus, eine Indus­trie­an­lage oder einen Tier­hal­tungs­be­trieb geht, Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren im Bau– und Immis­si­ons­schutz­recht sind — wie ein Laby­rinth — kom­plex, lang­wie­rig und manch­mal kommt man nicht zum Ziel. Ein gut und pro­fes­sio­nell geführ­tes Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren ist zwar kei­ne Garan­tie für einen schnel­len und erfolg­rei­chen Abschluss. Die Risi­ken und Unwäg­bar­kei­ten kön­nen aber erheb­lich redu­ziert wer­den, so dass das Ver­fah­ren für den Antrag­stel­ler kei­ne Black Box mit Über­ra­schungs­ef­fek­ten ist, son­dern sich als eine struk­tu­rierte Abfol­ge ein­zel­ner Arbeits­schritte im Zusam­men­wir­ken der ver­schie­de­nen Pla­ner, des juris­ti­schen Betreu­ers sowie der Geneh­mi­gungs­be­hörde und der Fach­be­hör­den darstellt.

Die fol­gen­den Tipps gel­ten nicht nur für “gro­ße” Vor­ha­ben, son­dern sinn­ge­mäß auch für klei­nere Bau­vor­ha­ben. Ins­be­son­dere bedeu­tet klei­nes Vor­ha­ben nicht zwangs­läu­fig klei­ne Pro­bleme. Die­se betref­fen regel­mä­ßig nur ande­re Fra­ge­stel­lun­gen. Ein ein­zel­ner wider­spens­ti­ger Nach­bar kann beim Bau eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses genau­so stö­ren wie eine gan­ze Bür­ger­in­itia­tive gegen eine Intensivtierhaltung.

Due Dili­gence

Ein erfolg­rei­ches Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren beginnt bereits lan­ge vor der Ein­rei­chung der Antrags­un­ter­la­gen mit der Prü­fung, ob der Stand­ort für das geplan­te Vor­ha­ben über­haupt geeig­net ist. Es macht kei­nen Sinn, ein Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren zu füh­ren, das abseh­bar kei­nen Erfolg haben kann, weil sich in der unmit­tel­ba­ren Nach­bar­schaft der geplan­ten Indus­trie­an­lage eine Wohn­sied­lung befin­det oder der Stand­ort für eine Tier­hal­tungs­an­lage, die erheb­lich Stick­stoff emit­tiert, neben einem FFH-Gebiet mit stick­stof­f­emp­find­li­chen Pflan­zen befindet.

Pla­nungs­recht­li­che Zulässigkeit

Die bau­pla­nungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit ist das “A und O” eines jeden Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens. Ist die­se nicht gege­ben, muss mit der Stand­ort­ge­meinde geklärt wer­den, ob sie bereit ist, einen ent­spre­chen­den Bebauungsplan/Vorhaben– und Erschlie­ßungs­plan auf­zu­stel­len. Da es kei­nen Anspruch auf Auf­stel­lung oder Ände­rung eines Bebau­ungs­plans gibt, muss mit der Kom­mune und den kom­mu­na­len Ent­schei­dungs­trä­gern sehr früh­zei­tig das Gespräch gesucht werden.

Klä­rung von Vorfragen

Wer im Laby­rinth sicher zum Ziel gelan­gen will, muss als nächs­tes klä­ren, wel­ches Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren not­wen­dig ist, und ob dane­ben nicht ggf. wei­tere Geneh­mi­gun­gen (häu­fig z.B. was­ser­recht­li­che Geneh­mi­gun­gen) ein­zu­ho­len sind. Ist eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung not­wen­dig? Gibt es in der Nähe des Stand­orts Schutz­ge­biete? Ist ein Ver­fah­ren mit Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung not­wen­dig oder will man ein sol­ches Ver­fah­ren frei­wil­lig durch­füh­ren, um Rechts­si­cher­heit zu bekom­men? Wel­che Gut­ach­ten sind erfor­der­lich und wel­che Fach­pla­ner müs­sen hin­zu­ge­zo­gen werden?

Pro­bleme im Genehmigungsverfahren offen­siv angehen

Auch wenn es beim Antrag­stel­ler nicht son­der­lich beliebt ist, und die Planer/Berater sich dem Ver­dacht aus­set­zen, eine Arbeits­be­schaf­fungs­maß­nahme zu betrei­ben, müs­sen sie mög­li­che Pro­bleme im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren anti­zi­pie­ren und dür­fen nicht abwar­ten, bis eine Behör­de oder ein Ein­wen­der den Fin­ger in die Wun­de legt. Dies kann nicht nur zu Ver­zö­ge­run­gen füh­ren, son­dern Vor­ha­ben als sol­che gefähr­den. Wer ein­mal in einem Erör­te­rungs­ter­min erlebt hat, dass der Antrag­stel­ler und sei­ne Pla­ner von bis­her nicht erkann­ten Pro­ble­men über­rascht wird, weiß, wie wich­tig es ist, auch Ant­wor­ten auf bis­her nicht gestell­te Fra­ge parat zu haben.

Behör­den­ab­stim­mung

Sobald die Vor­fra­gen geklärt sind, macht eine ers­te Kon­takt­auf­nahme mit der Geneh­mi­gungs­be­hörde sowie den für das Vor­ha­ben rele­van­ten Fach­be­hör­den Sinn. Üblich ist ein soge­nann­tes “Stern­ge­spräch” mit den betrof­fe­nen Behör­den, um das Vor­ha­ben vor­zu­stel­len, das wei­tere Ver­fah­ren und Inhalt und Umfang der Antrags­un­ter­la­gen abzustimmen.

Fest­le­gung des Vorhabens

Es mag banal klin­gen und eine Selbst­ver­ständ­lich­keit sein: Man muss in einem mög­lichst frü­hen Sta­dium defi­nie­ren und unter Berück­sich­ti­gung der Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen klä­ren, was genau Inhalt des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens sein soll. Alle Details des Antrags­ge­gen­stands las­sen sich natür­lich nicht vor­ab fest­le­gen. Die wesent­li­chen Eck­punkte soll­ten aber “fest­ge­zurrt” sein, bevor man die Antrags­un­ter­la­gen zusam­men­stellt, da ansons­ten umfang­rei­che Ände­run­gen im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren not­wen­dig sind, die Zeit und Geld kosten.

Antrag­stel­lung

Auf der Grund­lage der Behör­den­ab­stim­mung kön­nen schließ­lich die Antrags­un­ter­la­gen ein­ge­reicht wer­den. Hier­bei soll­te der Antrag­stel­ler im eige­nen Inter­esse auf Voll­stän­dig­keit und Qua­li­tät ach­ten. Wer aus Kos­ten­grün­den “auf Lücke” setzt und bei­spiels­weise auf Gut­ach­ten ver­zich­tet, läuft Gefahr, dass ent­spre­chende Unter­la­gen spä­ter nach­ge­reicht wer­den müs­sen. Selbst wenn die Geneh­mi­gungs­be­hörde anfäng­lich ein Lärm­gut­ach­ten für nicht erfor­der­lich gehal­ten hat, wäre es nicht das ers­te Mal, dass die Behör­de “umkippt”, wenn im Rah­men des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens wegen des feh­len­den Gut­ach­tens mas­sive Ein­wen­dun­gen von betrof­fe­nen Anwoh­nern erho­ben wer­den. Geht es letzt­lich vor Gericht, spielt das Argu­ment, dass die Geneh­mi­gungs­be­hörde ein Lärm­gut­ach­ten, eine arten­schutz­recht­li­che Unter­su­chung o.ä. nicht gefor­dert habe, kei­ne Rol­le. Ent­schei­dend ist, dass ein Gut­ach­ten fehlt, und dies kann durch­aus ent­schei­dend sein.

 

Wer die­se Tipps beach­tet, ist schon ein­mal auf dem rich­ti­gen Weg. Ansons­ten fin­den Sie bei uns wei­tere Hin­weise zum öffent­li­chen Bau­recht, zum Immis­si­ons­schutz­recht und zum sons­ti­gen Umwelt­recht. Die Bei­träge wer­den lau­fend ergänzt.