Neben dem Immis­si­ons­schutz­recht umfasst das Umwelt­recht meh­rere ande­re wich­tige Berei­che, die in ver­schie­de­nen Fach­ge­set­zen gere­gelt sind. Der Ver­such, ein ein­heit­li­ches Umwelt­ge­setz­buch zu schaf­fen, ist 2009 (vor­läu­fig) geschei­tert. Seit der Föde­ra­lis­mus­re­form im Jahr 2006 hat der Bund die kon­kur­rie­rende Gesetz­ge­bungs­zu­stän­dig­keit für die meis­ten umwelt­re­le­van­ten Mate­rien (Art. 74 Abs. 1 GG). Die Län­der sind in die­sen Fäl­len dar­auf beschränkt, die Bun­des­ge­setze aus­zu­fül­len, wo der Bund kei­ne abschlie­ßen­den Rege­lun­gen getrof­fen hat. Davon gibt es wie­derum — dem För­de­ra­lis­mus sei Dank — Abwei­chun­gen in Art.72 Abs. 3 GG. In eini­gen Berei­chen dür­fen die Län­der abwei­chende Rege­lun­gen tref­fen, obwohl der Bund von sei­ner Gesetz­ge­bungs­zu­stän­dig­keit Gebrauch gemacht hat (z.B. Natur­schutz und Land­schafts­pflege ohne die all­ge­mei­nen Grund­sätze des Natur­schut­zes, das Recht des Arten­schut­zes oder des Mee­res­na­tur­schut­zes; Was­ser­haus­halt ohne stoff– oder anla­gen­be­zo­gene Rege­lun­gen). Daher sind vor allem im Natur­schutz­recht und im Was­ser­recht die lan­des­recht­li­chen Rege­lun­gen neben den jewei­li­gen Bun­des­ge­set­zen zu berücksichtigen.

Die wich­tigs­ten Fach­ge­setze auf Bun­des­ebene sind:

- Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz (BNatSchG)
– Bun­des-Boden­schutz­ge­setz (BBo­dSchG)
– Was­ser­haus­halts­ge­setz (WHG)

Die wich­tigs­ten Quer­schnitts­ge­setze sind:

- Gesetz über die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung (UVPG)
– Umwelt­haf­tungs­ge­setz (Umwelt­HG)
– Umwelt-Rechts­be­helfs­ge­setz (UmwRG).

Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung (UVP)

Eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung ist nach dem Gesetz über die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung (UVPG) bei allen grö­ße­ren Vor­ha­ben, zumin­dest in Gestalt einer Vor­prü­fung durch­zu­füh­ren. Das UVPG ent­hält als Anla­ge 1 eine Lis­te aller UVP-pflich­ti­gen Vorhaben.Die mit „X” gekenn­zeich­ne­ten Vor­ha­ben sind in jedem Fall UVP-pflich­tig. Bei den ande­ren in der Anla­ge ent­hal­te­nen Vor­ha­ben ist ent­we­der eine all­ge­meine (“A”) der eine stand­ort­be­zo­gene (“S”) Vor­prü­fung des Ein­zel­falls durch­zu­füh­ren. Eine UVP-Pflicht für wei­tere Vor­ha­ben kann sich aus lan­des­recht­li­chen Vor­schrif­ten ergeben.

Im ers­ten Schritt ist also zu klä­ren, ob eine UVP über­haupt durch­ge­führt wer­den muss (sog. Scree­ning-Ver­fah­ren). Besteht eine UVP-Pflicht, fin­det im zwei­ten Schritt ein Scoping-Ver­fah­ren statt, in dem mit der Geneh­mi­gungs­be­hörde sowie den Fach­be­hör­den und auch den Natur­schutz­ver­bän­den der Umfang der vom Antrag­stel­ler zu erstel­len­den Umwelt­ver­träg­lich­keits­stu­die (UVS, auch Umwelt­ver­träg­lich­keits­un­ter­su­chung — UVU — oder Umwelt­be­richt genannt) fest­ge­legt wird. In die­ser Pha­se fal­len wich­tige Ent­schei­dun­gen, da es ins­be­son­dere für die Kos­ten und den zeit­li­chen Ablauf ent­schei­dend ist, ob die UVS auf­grund von bei den ver­schie­dens­ten Behör­den und Insti­tu­tio­nen bereits vor­han­de­nen Unter­la­gen erar­bei­tet wird, oder ob dafür Unter­su­chun­gen vor Ort not­wen­dig sind, um den öko­lo­gi­schen Zustand fest­zu­stel­len. In die­sem Zusam­men­hang spielt auch der Unter­su­chungs­ra­dius eine erheb­li­che Rolle.

Danach erfolgt die Erar­bei­tung der Umwelt­ver­träg­lich­keits­stu­die ein­schließ­lich einer Alter­na­ti­ven­prü­fung und anschlie­ßend einer Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung sowie eine Betei­li­gung der Trä­ger öffent­li­cher Belan­ge (Fach­be­hör­den) sowie der Natur­schutz­ver­bände. Im letz­ten Schritt wer­den die UVS und die Ergeb­nisse des Betei­li­gungs­ver­fah­rens bei der eigent­li­chen Sach­ent­schei­dung berück­sich­tigt. Es gibt nicht etwa eine eigen­stän­dige UVP-Ent­schei­dung. Viel­mehr gehen die Erkennt­nisse aus der UVP in die abschlie­ßende Ent­schei­dung über den Geneh­mi­gungs­ge­gen­stand ein. Dem­ent­spre­chend kennt das UVPG auch kei­ne eige­nen­stän­di­gen Richt– oder Grenz­werte o.ä. Die­se erge­ben sich aus­schließ­lich aus dem Fach­recht. Durch eine UVP wer­den also die Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen nicht ver­schärft. Es ist aber Ein­zel­fall durch­aus denk­bar, dass sich im Rah­men der UVP auf­grund der dort gebo­te­nen inten­si­ven Prü­fun­gen Erkennt­nisse erge­ben, die eine Geneh­mi­gung des Vor­ha­bens zumin­dest schwie­ri­ger machen.

Natur­schutz­recht

Bei Vor­ha­ben im (geplan­ten oder nicht geplan­ten) Innen­be­reich spielt das Natur­schutz­recht häu­fig kei­ne Rol­le. Es gibt aber durch­aus Aus­nah­men, wenn sich Fle­der­mäuse in alte Gebäu­de ein­ge­nis­tet haben, die saniert wer­den sol­len. Bei Bau­vor­ha­ben im Außen­be­reich liegt zumin­dest ein Ein­griff in Natur und Land­schaft vor, der durch eine ent­spre­chende Aus­gleichs­maß­nahme zu kom­pen­sie­ren ist.

Beson­ders pro­ble­ma­tisch sind Vor­ha­ben in oder in der Nähe von Schutz­ge­bie­ten oder Vor­ha­ben, die unab­hän­gig von Schutz­ge­bie­ten geschütz­te Arten betref­fen kön­nen. Neben Land­schafts­schutz­ge­bie­ten und gesetz­lich geschütz­ten Bio­to­pen sind vor allem FFH-Gebie­te zu nen­nen. Eine feh­lende oder unzu­rei­chende FFH-Prü­fung nach § 34 BNatSchG ist nicht sel­ten zum Stol­per­stein für ein Vor­ha­ben gewor­den, wobei dafür häu­fig hand­werk­li­che Feh­ler ursäch­lich waren, d.h. eine FFH-Prü­fung hät­te man im Ergeb­nis durch­aus posi­tiv abschlie­ßen kön­nen, wenn sie den über­haupt (ord­nungs­ge­mäß) durch­ge­führt wor­den wäre.

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Ein wesent­li­ches Grund­mus­ter des ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Rechts­schut­zes ist der Umstand, dass jeder Klä­ger grund­sätz­lich nur die Ver­let­zung eige­ner Rech­te gel­tend machen kann. Dies führt dazu, dass vor allem bei Kla­gen Drit­ter bzw. von  Nach­barn die ange­grif­fene durch das Gericht nicht umfas­send, son­dern nur inso­weit geprüft wird, wie mög­li­cher­weise sub­jek­tive Rech­te des Klä­gers ver­letzt sind. Ein­griffe in Umwelt­be­lange füh­ren aber sel­te­ner zu Beein­träch­ti­gun­gen eines ande­res Grund­stücks­nach­barn. Die nicht aus­rei­chende Berück­sich­ti­gung natur­schutz­recht­li­cher Belan­ge in Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren konn­ten daher frü­her häu­fig nur beklagt, aber sel­ten effek­tiv ver­hin­dert wer­den. Dies hat sich mit dem UmwRG und vor allem der noch wei­ter gehen­den Recht­spre­chung des EuGH wesent­lich geän­dert, da Umwelt­ver­bände heu­te auch die Ver­let­zung natur­schutz­recht­li­cher Nor­men in einem gericht­li­chen Ver­fah­ren gel­tend machen kön­nen, obwohl sub­jek­tive Rech­te des Ver­bands oder Drit­ter nicht beein­träch­tigt sind.