Abstellfläche für Verkaufswagen: Verkaufsfläche?

Die Grö­ße der Ver­kaufs­flä­che kann bei der Zulas­sung von Ein­zel­han­dels­be­trie­ben ent­schei­dend sein. Wich­tig ist ist ins­be­son­de­re die Abgren­zung von (nor­ma­len) und groß­flä­chi­gen Ein­zel­han­dels­märk­ten. Letz­te­re lie­gen vor, wenn die Ver­kaufs­flä­che mehr als 800 qm beträgt. Dabei gibt es kei­ne “Kulanz-Mar­­gen”. Ein

Wann ist ein Einzelhandelsmarkt großflächig?

Bei Ein­zel­han­dels­märk­ten wird zwi­schen (nor­ma­lem) Märk­ten und groß­flä­chi­gen Ein­zel­han­dels­märk­ten unter­schie­den. Die Dif­fe­ren­zie­rung erfolgt nach der Ver­kaufs­flä­che. Jeder Markt (unab­hän­gig vom Sor­ti­ment) mit einer Ver­kaufs­flä­che von mehr als 800 m² auf­wärts ist groß­flä­chig. Zur Ver­kaufs­flä­che gehö­ren unter ande­rem alle Flä­chen zur

Privilegierung von Tierhaltungsanlagen

Grö­ßere Tier­hal­tungs­an­la­gen waren im Außen­be­reich bis 2013 gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 Bau­GB wegen ihrer nach­tei­li­gen Wir­kun­gen auf die Umge­bung pri­vi­le­giert. Die­se Pri­vi­le­gie­rung ist für alle Tier­hal­tungs­be­triebe die UVP-pfli­ch­­tig sind oder für die eine all­ge­meine bzw. stand­ort­be­zo­gene UVP-Vorprüfung

Welche Bedeutung hat ein Flächennutzungsplan?

Die Dar­stel­lun­gen eines Flä­chen­nut­zungs­plans haben für die Zuläs­sig­keit von Bau­vor­ha­ben im all­ge­mei­nen kei­ne Bedeu­tung. Dies gilt zumin­dest für Vor­ha­ben im Gel­tungs­be­reich eines Bebau­ungs­plans (§ 30 Bau­GB) und im nicht beplan­ten Innen­be­reich (§ 34 Bau­GB). Anders sieht dies im Außen­be­reich aus,

Lärmschutz durch Erhaltungssatzung

Wer­den unge­nutzte Wohn­ge­bäude an dicht befah­re­nen Stra­ßen abge­ris­sen, fällt damit eine Abschir­mung gegen die Ver­kehrs­lärm­im­mis­sio­nen für die dahin­ter lie­gen­den Wohn­ge­bäude weg. Aus die­sem Grund ver­su­chen man­che Kom­mu­nen den Abriss über das Instru­men­ta­rium der Erhal­tungs­sat­zung zu ver­hin­dern. Das ist nach Meinung

Bebauungsplan, Innenbereich, Außenbereich

Die bau­pla­nungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit von Bau­vor­ha­ben wer­den im wesent­li­chen auf der Grund­lage von drei Vor­schrif­ten aus dem Bau­GB geprüft (§§ 30, 34 und 35 Bau­GB). Bebau­ungs­plan Befin­det sich das Vor­ha­ben­grund­stück im Gel­tungs­be­reich eines Bebau­ungs­plans gilt § 30 Bau­GB, der wie­derum auf