Das Immis­si­ons­schutz­recht ist ein wesent­li­cher Bestand­teil des Umwelt­rechts. Es dient — wie sich aus § 1BImSchG ergibt — einer­seits zum Schutz vor schäd­li­chen Umwelt­ein­wir­kun­gen und soll ande­rer­seits wei­ter­ge­hend der Ent­ste­hung schäd­li­cher Umwelt­ein­wir­kun­gen vor­beu­gen. Der Schutz­zweck ist umfas­send und bezieht Men­schen, Tie­re und Pflan­zen, den Boden, das Was­ser, die Atmo­sphäre sowie Kul­tur– und sons­tige Sach­gü­ter ein. Soweit ein­zelne Berei­che spe­zi­al­ge­setz­lich gere­gelt sind (z.B. Arbeits­schutz, Natur­schutz, Boden­schutz) sind zusätz­lich die ent­spre­chen­den spe­zi­al­ge­setz­li­chen Rege­lun­gen zu beachten.

Für die Anla­gen­zu­las­sung und –über­wa­chung hat das BIm­SchG zen­trale Bedeu­tung. Dane­ben regelt es ver­schie­dene Berei­che wie z.B. den Ver­kehrs­lärm, die Lärm­min­de­rungs– und Luft­rein­hal­te­pla­nung sowie die Treibhausgasminderung.

BImSch-Anlagen

Unter­schie­den wird zwi­schen den nach dem BIm­SchG geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen und den nach dem BIm­SchG nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen. Die geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen sind abschlie­ßend in der Anla­ge zur 4. BIm­SchV auf­ge­zählt. Dazu zäh­len vor allem alle grö­ße­ren Gewer­be– und Indus­trie­an­la­gen, aber auch Tier­hal­tungs­an­la­gen, Abfall­an­la­gen, aber auch Schieß­stände oder Motor­sport­an­la­gen. Eine Anla­ge, kann wie z.B. eine Zucker­fa­brik, unmit­tel­bar in der 4. BIm­SchV ent­hal­ten sein (Nr. 7.24: Anla­gen zur Her­stel­lung oder Raf­fi­na­tion von Zucker unter Ver­wen­dung von Zucker­rü­ben oder Roh­zu­cker). Eine Anla­ge kann aber auch mit­tel­bar in den Anwen­dungs­be­reich der 4. BIm­SchV fal­len, weil die Anla­ge über eine Feue­rungs­an­lage mit einer Feue­rungs­wär­me­leis­tung mehr als 50 MW (Nr. 1.1)  verfügt.

Für die BImSch-Anla­gen regelt das BIm­SchG sowohl die mate­ri­el­len Anfor­de­run­gen als auch das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren. Für die nicht nach dem BImSch geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen, das sind ins­be­son­dere die nach Bau­recht geneh­mi­gungs­pflich­ti­gen klei­ne­ren gewerb­li­chen Anla­gen oder auch Tier­hal­tungs­an­la­gen, regelt das BIm­SchG ledig­lich eini­ge mate­ri­elle Anfor­de­run­gen sowie die Mög­lich­keit nach­träg­li­cher Anordnungen.

BImSch-Verfahren

Das BImSch-Ver­fah­ren ist das Gegen­stück zum Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren. Es ist deut­lich kom­ple­xer und umfang­rei­cher als das Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren, was natur­ge­mäß an der Grö­ße und den Aus­wir­kun­gen der zu geneh­mi­gen­den Anla­gen liegt. Für eini­ge Anla­gen ist ein Ver­fah­ren mit Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Die­se Anla­gen sind in der 4. BIm­SchV mit dem Buch­sta­ben “G” gekenn­zeich­net. Für die ande­ren Anla­gen ohne Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung ent­hält die 4. BIm­SchV ein “V” (= ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren). Ein Ver­fah­ren mit Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung, also einer öffent­li­chen Aus­le­gung der Antrags­un­ter­la­gen und in der Regel auch einem Erör­te­rungs­ter­min, ist mit Auf­wand und Publi­zi­tät ver­bun­den. Es hat aber auch erheb­li­che Vor­teile für den Antrag­stel­ler, da es für jeder­mann Ein­wen­dun­gen, die nicht recht­zei­tig vor­ge­bracht wor­den sind, aus­schließt (Präk­lu­sion). Es ist als mit einem mehr an Rechts­si­cher­heit ver­bun­den, so dass man­cher Betrei­ber frei­wil­lig eine Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung durch­führt. Für Anla­gen, die im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren zu geneh­mi­gen sind, kann aller­dings ein Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung auf­grund ande­rer gesetz­li­cher Vor­schrif­ten not­wen­dig sein, wenn für die Anla­ge näm­lich eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung durch­zu­füh­ren ist.

Ein­zel­hei­ten zum Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen sind in der 9. BIm­SchV geregelt.

IE-RL-Anlagen

Eine wei­tere Anla­gen-Kate­go­rie betrifft Indus­trie­an­la­gen, aber auch Inten­siv­tier­hal­tungs­be­triebe, für die die Indus­trie­emis­si­ons-Richt­li­nie (IE-RL, eng­lisch: Indus­trial Emis­si­ons Direc­tive — IED) gilt. Die­se seit 2011 gel­tende Richt­li­nie hat die Richt­li­nie über die inte­grierte Ver­mei­dung und Ver­min­de­rung der Umwelt­ver­schmut­zung (IVU-RL, eng­lisch: Inte­gra­ted Pollu­tion Preven­tion and Con­trol — IPPC) abge­löst. Die IE-RLwur­de 2013 in natio­na­les Recht umge­setzt. Die davon betrof­fe­nen Anla­gen sind in der Anla­ge zur 4. BIm­SchV mit einem “E” gekennzeichnet.

Inhalt­lich wer­den durch die IE-RL ins­be­son­dere die Über­wa­chung von Geneh­mi­gungs­auf­la­gen und die all­ge­meine Über­wa­chung von Anla­gen ver­schärft. Ins­be­son­dere wer­den Fris­ten für die Inspek­tion der Anla­gen durch die zustän­di­gen Behör­den vor Ort vor­ge­ge­ben. Fer­ner wird durch die IE-RL die Bedeu­tung  der BVT-Merk­blät­ter (Kon­zept der bes­ten ver­füg­ba­ren Tech­nik, eng­lisch: Best Avail­able Tech­ni­ques Refe­rence —BREF) erheb­lich erhöht. Die aus den BVT-Merk­blät­tern ent­wi­ckel­ten BVT-Schluss­fol­ge­run­gen geben künf­tig ver­bind­lich ein­zu­hal­tende Anfor­de­run­gen an die Emis­si­ons­min­de­rung für indus­tri­elle Anla­gen vor. Das bedeu­tet, dass der Stand der Tech­nik zur Ver­mei­dung bzw. Ver­min­de­rung von Emis­sio­nen aus Indus­trie­tä­tig­kei­ten zukünf­tig für alle Mit­glied­staa­ten ver­bind­lich auf euro­päi­scher Ebe­ne (sog. Sevil­la-Pro­zess) fest­ge­legt wird. Wer als Anla­ge­be­trei­ber von der IE-RL betrof­fen ist, soll­te sich über die Ent­wick­lung der BVT-Merk­blät­ter bzw. BVT-Schluss­fol­gern, z.B. auf den Sei­ten des Umwelt­bun­des­am­tes (UBA), auf dem Lau­fen­den halten.

Kon­zen­tra­ti­ons­wir­kung

Das BImSch-Ver­fah­ren hat eine (fast) umfas­sende Kon­zen­tra­ti­ons­wir­kung, d.h. im BImSch-Ver­fah­ren wird nicht nur die Ver­ein­bar­keit des Vor­ha­bens mit dem Immis­si­ons­schutz­recht, son­dern auch mit ande­ren öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten geprüft (§ 13 BIm­SchG). Sofern das für Vor­ha­ben sons­tige Geneh­mi­gun­gen erfor­der­lich sind, wer­den die­se mit der BImSch-Geneh­mi­gung erteilt. Dies gilt z.B. für die Bau­ge­neh­mi­gung. Ins­be­son­dere wird im BImSch-Ver­fah­ren auch die bau­pla­nungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit des Vor­ha­bens geprüft. Zu die­sem Zweck wer­den von der Geneh­mi­gungs­be­hörde die jewei­li­gen Fach­be­hör­den betei­ligt. Die Kon­zen­tra­ti­ons­wir­kung umfasst ins­be­son­dere nicht eine even­tu­ell erfor­der­li­che was­ser­recht­li­che Ein­leit­ge­neh­mi­gung oder auch nicht die Geneh­mi­gung für die För­de­rung von Grund­was­ser. Die­se Geneh­mi­gun­gen müs­sen zusätz­lich bean­tragt werden.

Immis­si­ons­schutz­recht­li­che Genehmigungsvoraussetzungen

Wie­viel Lärm, Staub, Gerü­che, Kei­me, Stick­stoff etc. eine Anla­ge emit­tie­ren darf, ergibt sich nicht unmit­tel­bar aus dem BIm­SchG, son­dern aus einer Viel­zahl unter­ge­setz­li­cher Nor­men oder auch Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten bzw. Richt­li­nien pri­va­ter Insti­tu­tio­nen wie z.B. VDI-Richt­li­ni­en oder DIN-Nor­men. Vor­schrif­ten, die kei­ne Geset­ze oder Ver­ord­nun­gen sind, haben ins­be­son­dere in gericht­li­chen Ver­fah­ren kei­ne Bin­dungs­wir­kung. Ihre prak­ti­sche Bedeu­tung ist gleich­wohl groß.

Für Lärm gibt es meh­rere Vor­schrif­ten: Die TA Lärm für Gewerbe­lärm, die 16. BIm­SchV für Ver­kehrs­lärm und die 18. BIm­SchV für Sport­an­la­gen. Für Geruch ist die Geruchs­im­mis­si­ons­richt­li­nie (GIRL) ein­schlä­gig. Für gas­för­mige Stof­fe und Staub gilt die TA Luft. Für die Vor­ha­ben­zu­las­sung bestimm­ter Anla­ge­ty­pen sind schließ­lich eini­ge der aktu­ell 41 Ver­ord­nun­gen zum BIm­SchG von Bedeu­tung. Dies gilt z.B. für die Groß­feue­rungs­an­la­gen­ver­ord­nung (13. BIm­SchV), die Ver­ord­nung über Anla­gen zur bio­lo­gi­schen Behand­lung von Abfäl­len (30. BIm­SchV) oder (aller­dings recht spe­zi­ell) die 27. BIm­SchV für Kre­ma­to­rien. Für grö­ßere Anla­gen ent­hält die Stör­fall­ver­ord­nung (12. BIm­SchV) zusätz­li­che Anforderungen.

Ände­rung und Erwei­te­rung von BImSch-Anlagen

Ein BImSch-Ver­fah­ren ist nicht nur bei der Neu­er­rich­tung, son­dern auch bei der Ände­rung oder Erwei­te­rung einer Anla­ge durch­zu­füh­ren. Bei Ände­run­gen, die immis­si­ons­schutz­recht­lich kei­ne Aus­wir­kun­gen haben oder sogar rei­ne Ver­bes­se­run­gen dar­stel­len, reicht eine Anzei­ge nach § 15 BIm­SchG aus. Soll in einer Tier­hal­tungs­an­lage ein altes Stall­ge­bäude abge­ris­sen und durch ein neu­es Gebäu­de ohne Ände­rung der Tier­platz­zahl ersetzt wer­den, muss das Vor­ha­ben immis­si­ons­schutz­recht­lich ledig­lich ange­zeigt wer­den. Es ist dann aber ein Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren durchzuführen.

Ist nicht von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen, dass durch die Ände­rung nach­tei­lige Aus­wir­kun­gen her­vor­ge­ru­fen wer­den kön­nen, han­delt es sich um eine wesent­li­che Ände­rung gem. § 16 BIm­SchG, so dass ein BImSch-Ver­fah­ren durch­zu­füh­ren ist. Dies ent­spricht vom Ablauf dem Ver­fah­ren für eine neue Anla­ge, jedoch soll auf die Durch­füh­rung eines Ver­fah­rens mit Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung ver­zich­tet werden.

Nach­träg­li­che Anordnungen

Das Immis­si­ons­schutz­recht kennt kei­nen (ech­ten) Bestands­schutz. Ändern sich die gesetz­li­chen oder unter­ge­setz­li­chen Anfor­de­run­gen bzw. der Stand der Tech­nik, kann nach § 17 BIm­SchG  eine nach­träg­li­che Anord­nung erlas­sen wer­den. Dabei ist von der Behör­de aller­dings der Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu beach­ten. Es kommt daher im Ein­zel­fall u.a. auf die tech­ni­sche Mög­lich­keit der Nach­rüs­tung, die Inves­ti­ti­ons– und zusätz­li­chen Betriebs­kos­ten und Umfang bzw. Gefähr­lich­keit der jeweils in Fra­ge ste­hen­den Emis­sio­nen an.