Mit der Bau­vor­anfra­ge soll häu­fig im Vor­feld einer Kauf­ent­schei­dung oder vor Beginn einer kos­ten­auf­wän­di­gen Pla­nung geprüft wer­den, ob das Vor­ha­ben an dem geplan­ten Stand­ort “über­haupt”, also in ers­ter Linie pla­nungs­recht­lich zuläs­sig ist. Ein klas­si­scher Anwen­dungs­fall ist die Bebau­ung eines Stand­orts, der nicht zwei­fels­frei im Innen­be­reich liegt und mög­li­cher­wei­se auch als Außen­be­reich nach§ 35 Bau­GB beur­teilt wer­den könn­te. Eben­so kann bei einer Bebau­ung im nicht beplan­ten Innen­be­reich abge­klärt wer­den, ob das mit der Bau­vor­anfra­ge zu Prü­fung gestell­te Vor­ha­ben hin­sicht­lich der Zahl der Voll­ge­schos­se, der über­bau­ten Flä­che oder auch der Lage auf dem Bau­grund­stück (z.B. “2. Rei­he”) zuläs­sig ist. Gegen­stand einer Bau­vor­anfra­ge ist aller­dings immer ein kon­kre­tes Vor­ha­ben, wobei es dem Antrag­stel­ler über­las­sen bleibt, wel­che Zuläs­sig­keits­kri­te­ri­en er zum Gegen­stand der Bau­vor­anfra­ge machen will.

Einen posi­ti­ven Bau­vor­be­scheid bekommt man nur, wenn das Vor­ha­ben hin­sicht­lich aller vom Antrag­stel­ler abge­frag­ten Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zun­gen geneh­mi­gungs­fä­hig ist. Ist nur eine nicht geneh­mi­gungs­fä­hig, kann sich die Prü­fung durch die Behör­de dar­auf beschrän­ken und recht­fer­tigt eine Ableh­nung. Ist eine Bebau­ung mit 5 Geschos­sen bean­tragt, sind aber nach Auf­fas­sung der Behör­de nur 3 oder 4 geneh­mi­gungs­fä­hig, gibt es nicht — wie z.B. bei einer Kla­ge auf einen bestimm­ten Geld­be­trag — eine teil­wei­se statt­ge­ben­de Ent­schei­dung. Es ist daher sinn­voll, wenn man in dem v.g. Bespiel hilfs­wei­se abfragt, ob eine Bebau­ung mit 4 oder zumin­dest mit drei Geschos­sen zuläs­sig ist. Wenig sinn­voll ist es bei grö­ße­ren Bau­vor­ha­ben mit meh­re­ren Objek­ten oder meh­re­ren Nut­zun­gen, alles in einer Bau­vor­anfra­ge zusam­men­zu­fas­sen. Wer­den 4 Wohn­häu­ser zum Gegen­stand der Vor­anfra­ge gemacht und ist nur ein Wohn­haus unzu­läs­sig, weil es z.B. eine unzu­läs­si­ge Hin­ter­land­be­bau­ung dar­stellt, führt dies nach dem “Alles oder nichts-Prin­zip” zur Ableh­nung der gesam­tem Bau­vor­anfra­ge, was auch in einem sich etwa anschlie­ßen­den Gerichts­ver­fah­ren nicht mehr durch eine Redu­zie­rung des Antrags geheilt wer­den kann.

 

 

 

 

Bau­vor­anfra­ge
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