Präklusion beim Bebauungsplan

Prä­k­lu­si­on beim Bebau­ungs­plan bedeu­tet, dass die gericht­li­che Über­prü­fung eines Bebau­ungs­plans nicht mehr mög­lich ist, wenn Ein­wen­dun­gen gegen den Bebau­ungs­plan nicht recht­zei­tig erho­ben wor­den sind. Dies betrifft sowohl Ein­wen­dun­gen im Auf­stel­lungs­ver­fah­ren als auch Ein­wen­dun­gen nach dem Inkraft­tre­ten des Plans. Wäh­rend der einmonatigen

Incidentprüfung eines Bebauungsplans

Die gericht­li­che Inci­dent­prü­fung ist neben dem Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren ein Instru­ment, um sich gegen einen Bebau­ungs­plan wirk­sam zur Wehr set­zen zu kön­nen. Ein Nor­men­kon­troll­an­trag gem. § 47 VwGO rich­tet sich unmit­tel­bar gegen einen Bebau­ungs­plan und gegen die Kom­mu­ne, die den Plan aufgestellt

Bebauungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan?

Der Vor­­ha­­ben- und Erschlie­ßungs­plan (VEP), der auch als vor­ha­ben­be­zo­ge­ner Bebau­ungs­plan bezeich­net wird, ist eine Son­der­form des nor­ma­len Bebau­ungs­plans, der nach der Wen­de für die neu­en Bun­des­län­dern “erfun­den” wor­den ist, um die not­wen­di­gen Plan­ver­fah­ren mög­lichst schnell durch­füh­ren zu kön­nen. Seit dem

Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren

Die Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­plans ist regel­mä­ßig lang­wie­rig sowie kos­ten­träch­tig. Die­ser Auf­wand kann durch das beschleu­nig­te Ver­fah­ren gem. § 13a Bau­GB, der hin­sicht­lich der Rechts­fol­gen auf § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Bau­GB ver­weist, erheb­lich redu­ziert wer­den. Anwendungsvoraussetzung

Welche Bedeutung hat ein Flächennutzungsplan?

Die Dar­stel­lun­gen eines Flä­chen­nut­zungs­plans haben für die Zuläs­sig­keit von Bau­vor­ha­ben im all­ge­mei­nen kei­ne Bedeu­tung. Dies gilt zumin­dest für Vor­ha­ben im Gel­tungs­be­reich eines Bebau­ungs­plans (§ 30 Bau­GB) und im nicht beplan­ten Innen­be­reich (§ 34 Bau­GB). Anders sieht dies im Außen­be­reich aus,