Anwaltshonorare

Die Kos­ten der anwalt­li­chen Tätig­keit sind im Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) gere­gelt. Sie rich­ten sich nach dem jewei­li­gen Gegen­stands­wert und den ange­fal­le­nen Ver­fah­rens­schrit­ten. Der Gegen­stands­wert ist in ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren, wo es regel­mä­ßig nicht um einen kon­kre­ten Geld­be­trag geht, häu­fig schwer zu bestimmen,

Präklusion beim Bebauungsplan

Prä­k­lu­si­on beim Bebau­ungs­plan bedeu­tet, dass die gericht­li­che Über­prü­fung eines Bebau­ungs­plans nicht mehr mög­lich ist, wenn Ein­wen­dun­gen gegen den Bebau­ungs­plan nicht recht­zei­tig erho­ben wor­den sind. Dies betrifft sowohl Ein­wen­dun­gen im Auf­stel­lungs­ver­fah­ren als auch Ein­wen­dun­gen nach dem Inkraft­tre­ten des Plans. Wäh­rend der einmonatigen

Schadenersatzansprüche nach Nachbarwiderspruch

Für den Bau­herrn, des­sen Vor­ha­ben durch einen Nach­bar­wi­der­spruch ver­zö­gert wird, stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge nach Scha­den­er­satz­an­sprü­chen gegen­über dem Wider­spruchs­füh­rer. Legt ein Nach­bar gegen eine Bau­ge­neh­mi­gung Wider­spruch ein, hat die­ser zwar kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung, d.h. dass der Bau­herr trotz des

Sofortige Vollziehung der BImSch-Genehmigung

Wer­den Wider­spruch oder Kla­ge gegen eine BImSch-Geneh­­mi­­gung erho­ben, haben die­se auf­schie­ben­de Wir­kung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das bedeu­tet kon­kret, dass mit dem Bau der geneh­mig­ten Anla­ge und erst recht nicht mit dem Betrieb solan­ge nicht begon­nen werden

Incidentprüfung eines Bebauungsplans

Die gericht­li­che Inci­dent­prü­fung ist neben dem Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren ein Instru­ment, um sich gegen einen Bebau­ungs­plan wirk­sam zur Wehr set­zen zu kön­nen. Ein Nor­men­kon­troll­an­trag gem. § 47 VwGO rich­tet sich unmit­tel­bar gegen einen Bebau­ungs­plan und gegen die Kom­mu­ne, die den Plan aufgestellt

Bewirkt der Nachbarwiderspruch einen Baustopp?

Nein, zumin­dest in Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren hat ein Nach­bar­wi­der­spruch kei­ne auf­schie­bende Wir­kung (§ 212 Bau­GB). Bei BImSch-Geneh­­mi­­gun­­­gen ist die Rechts­lage anders. Hier muss der Anla­gen­be­trei­ber gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bei der Geneh­mi­gungs­be­hörde einen Antrag auf sofor­tige Voll­zie­hung sei­ner BImSch-Genehmigung

Welche Rechte hat ein Nachbar?

Der Nach­bar hat unzwei­fel­haft Rech­te, wenn es um benach­barte Bau­vor­ha­ben geht; meis­tens aber nicht so viel, wie er ver­meint­lich zu haben glaubt. Sowohl in einem Wider­spruchs­ver­fah­ren als auch in einem Kla­ge­ver­fah­ren (genau­so in einem gericht­li­chen Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes) erfolgt keine

Vorteile einer Öffentlichkeitsbeteiligung

Ein Ver­fah­ren mit Öffent­lich­eits­be­tei­li­gung (öffent­li­che Aus­le­gung der Antrags­un­ter­la­gen und anschlie­ßen­der Erör­te­rungs­ter­min) ist im BImSch-Ver­­­fah­­ren für ver­schie­dene Anla­gen­ty­pen zwin­gend vor­ge­schrie­ben. In allen ande­ren Fäl­len wird eine Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung auf Antrag des Vor­ha­ben­trä­gers durch­ge­führt. Präk­lu­sion Abge­se­hen davon, dass eine Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung heu­te “im Trend”

Ist ein Bauvorhaben genehmigungspflichtig?

Ob ein Bau­vor­ha­ben geneh­mi­gungs­pflich­tig ist, ist in der jewei­li­gen Lan­des­bau­ord­nung gere­gelt. Dort gibt es ent­spre­chende Kata­loge von Vor­ha­ben, die nicht geneh­mi­gungs­pflich­tig sind. Auch wenn sich die Län­der nach der Mus­ter­bau­ord­nung der Bau­mi­nis­ter­kon­fe­renz rich­ten, sind die Rege­lun­gen im Detail unter­schied­lich. Es wird

Muss der Nachbar einem Bauvorhaben zustimmen?

Da die Nach­bar­be­tei­li­gung in den Bau­ord­nun­gen der Län­der gere­gelt ist, sind gene­relle Aus­sa­gen nur bedingt mög­lich. In Thü­rin­gen (§ 68 Thür­BO) sieht die Rechts­lage so aus, dass es eine Nach­bar­be­tei­li­gung nur noch in den Fäl­len gibt, wo der Antrag­stel­ler eine

Ist die Nachbarzustimmung widerruflich?

Grund­sätz­lich nein! Hat ein Nach­bar im Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren im Rah­men der Nach­bar­be­tei­li­gungnach 68 Abs. 3 Thür­BO die das Bau­vor­ha­ben ver­deut­li­chen­den Bau­pläne unter­schrie­ben, stellt dies regel­mä­ßig die schlüs­sige, grund­sätz­lich nicht mehr wider­ruf­bare Erklä­rung eines umfas­sen­den Ver­zichts auf nach­bar­li­che Ein­wen­dun­gen gegen­über dem in diesen

Was bedeutet “Anordnung der sofortigen Vollziehung”?

Die Behör­de erlässt eine nach­träg­li­che Anord­nung, in der dem Anla­gen­be­trei­ber auf­ge­ge­ben wird, zusätz­li­che Lärm­schutz­maß­nah­men durch­zu­füh­ren. Der Anla­gen­be­trei­ber hält die Maß­nahme für unver­hält­nis­mä­ßig. Er hat des­halb gegen den Bescheid Wider­spruch (das in die­sem Fall rich­tige Rechts­mit­tel) ein­ge­legt. Ob die Maß­nahme gleichwohl