Sofortige Vollziehung der BImSch-Genehmigung

Wer­den Wider­spruch oder Kla­ge gegen eine BImSch-Geneh­­mi­­gung erho­ben, haben die­se auf­schie­ben­de Wir­kung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das bedeu­tet kon­kret, dass mit dem Bau der geneh­mig­ten Anla­ge und erst recht nicht mit dem Betrieb solan­ge nicht begon­nen werden