Was bedeutet “Anordnung der sofortigen Vollziehung”?

Die Behör­de erlässt eine nach­träg­li­che Anord­nung, in der dem Anla­gen­be­trei­ber auf­ge­ge­ben wird, zusätz­li­che Lärm­schutz­maß­nah­men durch­zu­füh­ren. Der Anla­gen­be­trei­ber hält die Maß­nahme für unver­hält­nis­mä­ßig. Er hat des­halb gegen den Bescheid Wider­spruch (das in die­sem Fall rich­tige Rechts­mit­tel) ein­ge­legt. Ob die Maß­nahme gleichwohl