Die Grö­ße der Ver­kaufs­flä­che kann bei der Zulas­sung von Ein­zel­han­dels­be­trie­ben ent­schei­dend sein. Wich­tig ist ist ins­be­son­de­re die Abgren­zung von (nor­ma­len) und groß­flä­chi­gen Ein­zel­han­dels­märk­ten. Letz­te­re lie­gen vor, wenn die Ver­kaufs­flä­che mehr als 800 qm beträgt. Dabei gibt es kei­ne “Kulanz-Mar­gen”. Ein Markt mit 799 qm ist nicht groß­flä­chig. Ein Markt mit 801 qm ist groß­flä­chig. Der Pla­ner muss daher sehr sorg­fäl­tig prü­fen, wel­che Flä­chen in die Berech­nung der Ver­kaufs­flä­che ein­flie­ßen. Dazu zäh­len z.B. auch die Kas­sen­zo­ne, ein Wind­fang, die für den Kun­den ein­seh­ba­ren Flä­chen hin­ter Ver­kaufs­the­ken, nicht aber rei­ne Lager- und Vorbereitungsräume.

Wer­den Ein­kaufs­wa­gen im Markt oder im Bereich des Wind­fangs abge­stellt, ist die Abstell­flä­che Ver­kaufs­flä­che. Dies wur­de teil­wei­se für Abstell­flä­chen außer­halb des Mark­tes genau­so gese­hen. Vom Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt wur­de nun­mehr ent­schie­den, dass die außer­halb des Gebäu­des vor­han­de­ne über­dach­te Flä­che für das Abstel­len der Ein­kaufs­wa­gen nicht zur Ver­kaufs­flä­che gehört (BVerwG, Urteil vom 09.11.2016, 4 C 1/16).

Abstell­flä­che für Ver­kaufs­wa­gen: Verkaufsfläche?

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