Sofortige Vollziehung der BImSch-Genehmigung

Wer­den Wider­spruch oder Kla­ge gegen eine BImSch-Geneh­­mi­­gung erho­ben, haben die­se auf­schie­ben­de Wir­kung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das bedeu­tet kon­kret, dass mit dem Bau der geneh­mig­ten Anla­ge und erst recht nicht mit dem Betrieb solan­ge nicht begon­nen werden

Ablauf des BImSch-Verfahrens

Der Ablauf des BImSch-Ver­­­fah­­rens ergibt sich aus § 10 BIm­SchG und vor allem der 9. BIm­SchV, wobei zwi­schen den Ver­fah­ren mit und ohne Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung zu unter­schei­den ist. Bereits vor der eigent­li­chen Antrag­stel­lung kann eine Abstim­mung mit der Geneh­mi­gungs­be­hör­de und even­tu­ell wichtigen

Lärm und Schallschutz

Lärm und Schall­schutz sind Stan­dard­the­men bei vie­len Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren. Selbst bei Super­märk­ten, die anders als z.B. ein gro­ßer Indus­trie­be­trieb hin­sicht­lich Lärm­emis­sio­nen eher unver­däch­tig sind, kön­nen Lärm­be­ein­träch­ti­gun­gen durch Lüf­ter, die LKW-Anlie­­fe­­rung sowie Kun­­­den-PKW oder auch die Nut­zung von Ein­kaufs­wa­gen auf dem Parkplatz

Privilegierung von Tierhaltungsanlagen

Grö­ßere Tier­hal­tungs­an­la­gen waren im Außen­be­reich bis 2013 gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 Bau­GB wegen ihrer nach­tei­li­gen Wir­kun­gen auf die Umge­bung pri­vi­le­giert. Die­se Pri­vi­le­gie­rung ist für alle Tier­hal­tungs­be­triebe die UVP-pfli­ch­­tig sind oder für die eine all­ge­meine bzw. stand­ort­be­zo­gene UVP-Vorprüfung

Lärmschutz durch Erhaltungssatzung

Wer­den unge­nutzte Wohn­ge­bäude an dicht befah­re­nen Stra­ßen abge­ris­sen, fällt damit eine Abschir­mung gegen die Ver­kehrs­lärm­im­mis­sio­nen für die dahin­ter lie­gen­den Wohn­ge­bäude weg. Aus die­sem Grund ver­su­chen man­che Kom­mu­nen den Abriss über das Instru­men­ta­rium der Erhal­tungs­sat­zung zu ver­hin­dern. Das ist nach Meinung