Privilegierung von Tierhaltungsanlagen

Grö­ßere Tier­hal­tungs­an­la­gen waren im Außen­be­reich bis 2013 gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 Bau­GB wegen ihrer nach­tei­li­gen Wir­kun­gen auf die Umge­bung pri­vi­le­giert. Die­se Pri­vi­le­gie­rung ist für alle Tier­hal­tungs­be­triebe die UVP-pfli­ch­­tig sind oder für die eine all­ge­meine bzw. stand­ort­be­zo­gene UVP-Vorprüfung