Sofortige Vollziehung der BImSch-Genehmigung

Wer­den Wider­spruch oder Kla­ge gegen eine BImSch-Geneh­­mi­­gung erho­ben, haben die­se auf­schie­ben­de Wir­kung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das bedeu­tet kon­kret, dass mit dem Bau der geneh­mig­ten Anla­ge und erst recht nicht mit dem Betrieb solan­ge nicht begon­nen werden

Bewirkt der Nachbarwiderspruch einen Baustopp?

Nein, zumin­dest in Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren hat ein Nach­bar­wi­der­spruch kei­ne auf­schie­bende Wir­kung (§ 212 Bau­GB). Bei BImSch-Geneh­­mi­­gun­­­gen ist die Rechts­lage anders. Hier muss der Anla­gen­be­trei­ber gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bei der Geneh­mi­gungs­be­hörde einen Antrag auf sofor­tige Voll­zie­hung sei­ner BImSch-Genehmigung

Was bedeutet “Anordnung der sofortigen Vollziehung”?

Die Behör­de erlässt eine nach­träg­li­che Anord­nung, in der dem Anla­gen­be­trei­ber auf­ge­ge­ben wird, zusätz­li­che Lärm­schutz­maß­nah­men durch­zu­füh­ren. Der Anla­gen­be­trei­ber hält die Maß­nahme für unver­hält­nis­mä­ßig. Er hat des­halb gegen den Bescheid Wider­spruch (das in die­sem Fall rich­tige Rechts­mit­tel) ein­ge­legt. Ob die Maß­nahme gleichwohl