Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren

Die Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­plans ist regel­mä­ßig lang­wie­rig sowie kos­ten­träch­tig. Die­ser Auf­wand kann durch das beschleu­nig­te Ver­fah­ren gem. § 13a Bau­GB, der hin­sicht­lich der Rechts­fol­gen auf § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Bau­GB ver­weist, erheb­lich redu­ziert wer­den. Anwendungsvoraussetzung