Sofortige Vollziehung der BImSch-Genehmigung

Wer­den Wider­spruch oder Kla­ge gegen eine BImSch-Geneh­­mi­­gung erho­ben, haben die­se auf­schie­ben­de Wir­kung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das bedeu­tet kon­kret, dass mit dem Bau der geneh­mig­ten Anla­ge und erst recht nicht mit dem Betrieb solan­ge nicht begon­nen werden

Ablauf des BImSch-Verfahrens

Der Ablauf des BImSch-Ver­­­fah­­rens ergibt sich aus § 10 BIm­SchG und vor allem der 9. BIm­SchV, wobei zwi­schen den Ver­fah­ren mit und ohne Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung zu unter­schei­den ist. Bereits vor der eigent­li­chen Antrag­stel­lung kann eine Abstim­mung mit der Geneh­mi­gungs­be­hör­de und even­tu­ell wichtigen

Welche Rechte hat ein Nachbar?

Der Nach­bar hat unzwei­fel­haft Rech­te, wenn es um benach­barte Bau­vor­ha­ben geht; meis­tens aber nicht so viel, wie er ver­meint­lich zu haben glaubt. Sowohl in einem Wider­spruchs­ver­fah­ren als auch in einem Kla­ge­ver­fah­ren (genau­so in einem gericht­li­chen Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes) erfolgt keine

Vorteile einer Öffentlichkeitsbeteiligung

Ein Ver­fah­ren mit Öffent­lich­eits­be­tei­li­gung (öffent­li­che Aus­le­gung der Antrags­un­ter­la­gen und anschlie­ßen­der Erör­te­rungs­ter­min) ist im BImSch-Ver­­­fah­­ren für ver­schie­dene Anla­gen­ty­pen zwin­gend vor­ge­schrie­ben. In allen ande­ren Fäl­len wird eine Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung auf Antrag des Vor­ha­ben­trä­gers durch­ge­führt. Präk­lu­sion Abge­se­hen davon, dass eine Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung heu­te “im Trend”