Die Größe der Verkaufsfläche kann bei der Zulassung von Einzelhandelsbetrieben entscheidend sein. Wichtig ist ist insbesondere die Abgrenzung von (normalen) und großflächigen Einzelhandelsmärkten. Letztere liegen vor, wenn die Verkaufsfläche mehr als 800 qm beträgt. Dabei gibt es keine “Kulanz-Margen”. Ein Markt mit 799 qm ist nicht großflächig. Ein Markt mit 801 qm ist großflächig. Der Planer muss daher sehr sorgfältig prüfen, welche Flächen in die Berechnung der Verkaufsfläche einfließen. Dazu zählen z.B. auch die Kassenzone, ein Windfang, die für den Kunden einsehbaren Flächen hinter Verkaufstheken, nicht aber reine Lager- und Vorbereitungsräume.
Werden Einkaufswagen im Markt oder im Bereich des Windfangs abgestellt, ist die Abstellfläche Verkaufsfläche. Dies wurde teilweise für Abstellflächen außerhalb des Marktes genauso gesehen. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde nunmehr entschieden, dass die außerhalb des Gebäudes vorhandene überdachte Fläche für das Abstellen der Einkaufswagen nicht zur Verkaufsfläche gehört (BVerwG, Urteil vom 09.11.2016, 4 C 1/16).