Die Auf­stel­lung von B‑Plänen war und bleibt trotz (oder auch wegen) der Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung mit zahl­rei­chen Feh­ler­quel­len behaf­tet. Eine neue Feh­ler­quel­le betrifft die Bekannt­ma­chung der öffent­li­chen Aus­le­gung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die nach Satz 5 „zusätz­lich in das Inter­net“ ein­zu­stel­len ist. Ganz „neu“ ist die Rege­lung, die mit der Digi­ta­li­sie­rungs­no­vel­le vom 03.07.2023 in Kraft getre­ten ist, nicht, Die Vor­gän­ger­re­ge­lung in § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB a.F. galt immer­hin seit dem 01.01.2007. Zum Pro­blem gewor­den ist die Rege­lung erst, seit­dem zahl­rei­che Kom­mu­nen kein ana­lo­ges Amts­blatt mehr haben, son­dern ihr Amts­blatt aus­schließ­lich digi­tal im Inter­net zur Ver­fü­gung stellen.

Kom­mu­nal­recht­lich ist dies recht­lich ein­wand­frei. Die Thü­rin­ger Bekannt­ma­chungs­ver­ord­nung sieht seit dem 26.08.2023 die Bekannt­ma­chung von Sat­zun­gen aus­schließ­lich über ein im Inter­net zugäng­li­ches elek­tro­ni­sches Amts­blatt vor. Da die aller­meis­ten Haupt­sat­zun­gen (zuläs­si­ger­wei­se) für alle sons­ti­gen Bekannt­ma­chun­gen vor­schrei­ben, dass die­se genau­so wie Sat­zun­gen bekannt gemacht wer­den, wer­den die­se eben­falls nur im Inter­net veröffentlicht.

Kommunalrecht

Was also kom­mu­nal­recht­lich bzw. lan­des­recht­lich zuläs­sig ist, muss des­halb nicht zwangs­läu­fig bun­des­recht­lich zuläs­sig sein. Das BauGB ver­langt näm­lich die ana­lo­ge und digi­ta­le Bekannt­ma­chung des Beschlus­ses über die öffent­li­che Aus­le­gung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, was sich aus der For­mu­lie­rung „zusätz­lich im Inter­net“ ergibt. Inso­fern hat die Digi­ta­li­sie­rung in Thü­rin­gen den Bun­des­ge­setz­ge­ber qua­si über­holt (!), was aber nichts nützt, weil das Bun­des­recht das Lan­des­recht über­la­gert und des­halb neben der inzwi­schen zur Regel gewor­de­nen Bekannt­ma­chung im Inter­net zusätz­lich die ana­lo­ge Bekannt­ma­chung erfol­gen muss.

Praxishinweis

Es ist aller­dings nicht aus­rei­chend, wenn z.B. ein aus­ge­druck­tes Amts­blatt im Rat­haus aus­liegt und von jeder­mann wäh­rend der übli­chen Öff­nungs­zei­ten ein­ge­se­hen wer­den kann. Das BauGB ver­langt, dass die Bekannt­ma­chung orts­üb­lich erfol­gen muss. Was orts­üb­lich ist, regelt wie­der­um die Haupt­sat­zung. Daher muss die Haupt­sat­zung eine zusätz­li­che Rege­lung für die ana­lo­ge Bekannt­ma­chung ent­hal­ten, sofern gesetz­li­che Vor­schrif­ten eine sol­che Form der Bekannt­ma­chung vor­se­hen. Dem­entspre­chend kann die Haupt­sat­zung bei­spiels­wie­se um fol­gen­de For­mu­lie­rung ergänzt wer­den: „Sofern gesetz­li­che Bestim­mun­gen aus­schließ­lich oder zusätz­lich eine öffent­li­che Bekannt­ma­chung in gedruck­ter Form vor­schrei­ben, erfolgt die­se durch die Aus­la­ge des Amts­blat­tes im Rat­haus der Stadt ….“

Fehlerfolgen

Ist der Feh­ler bereits pas­siert, besteht die Gefahr, dass die Geneh­mi­gung des B‑Plans nach § 10 Abs. 2 BauGB ver­sagt oder die feh­ler­haf­te Bekannt­ma­chung im Anzei­ge­ver­fah­ren nach § 21 Abs. 3 Thür­KO bemän­gelt wird. Um das zu ver­hin­dern, muss im ers­ten Schritt die Haupt­sat­zung ange­passt wer­den. Im zwei­ten Schritt müs­sen alle Ver­fah­rens­schrit­te ab der Bekannt­ma­chung der Offen­la­ge wie­der­holt werden.

Ist der B‑Plan trotz des Feh­lers in Kraft getre­ten, wird die­ser gem. § 215 Abs. 1 BauGB nach Ablauf eines Jah­res unbe­acht­lich, sofern der Feh­ler nicht vor­her gegen­über der Kom­mu­ne schrift­lich gel­tend gemacht wor­den ist.

Hin­zu­wei­sen ist, dass die Not­wen­dig­keit der zusätz­li­chen anlo­gen Bekannt­ma­chung nur die öffent­li­che Aus­le­gung nach § 3 Abs. 2 BauGB betrifft. Für den Auf­stel­lungs­be­schluss, die Bekannt­ma­chung der früh­zei­ti­gen Betei­li­gung sowie den Abwä­gungs- und Sat­zungs­be­schluss reicht die Bekannt­ma­chung im Inter­net, da es inso­weit kei­ne zusätz­li­chen Anfor­de­run­gen im BauGB gibt.

Ent­spre­chen­des gilt in allen Län­dern, die kom­mu­nal­recht­lich die aus­schließ­li­che Bekannt­ma­chung von Beschlüs­sen der Gemein­den im Inter­net zulas­sen (z.B. in Sach­sen § 2 Kom­mu­nal­be­kannt­ma­chungs­ver­ord­nung und in Hes­sen § 1 Ver­ord­nung über öffent­li­che Bekannt­ma­chun­gen der Gemein­den und Land­krei­se). In Sach­sen-Anhalt ist die Situa­ti­on mit der in Thü­rin­gen ver­gleich­bar, weil Sat­zun­gen in einem elek­tro­ni­schen Amts­blatt im Inter­net bekannt gemacht wer­den dür­fen (§ 9 Abs. KVG LSA) und die Haupt­sat­zun­gen der Gemein­den für alle sons­ti­gen Bekannt­ma­chun­gen meis­tens die glei­che Bekannt­ma­chungs­form vorsehen.

Rechtslage in anderen Bundesländern

Wei­te­re Ein­zel­hei­ten und den Grün­den für die dop­pel­te Form der Bekannt­ma­chung  fin­den Sie in den Hin­wei­sen des Thü­rin­ger Lan­des­ver­wal­tungs­am­tes vom 20.12.2024

Bekannt­ma­chun­gen nach § 3 Abs. 2 BauGB im digi­ta­len Amtsblatt

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