Die Aufstellung von B‑Plänen war und bleibt trotz (oder auch wegen) der Entbürokratisierung mit zahlreichen Fehlerquellen behaftet. Eine neue Fehlerquelle betrifft die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die nach Satz 5 „zusätzlich in das Internet“ einzustellen ist. Ganz „neu“ ist die Regelung, die mit der Digitalisierungsnovelle vom 03.07.2023 in Kraft getreten ist, nicht, Die Vorgängerregelung in § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB a.F. galt immerhin seit dem 01.01.2007. Zum Problem geworden ist die Regelung erst, seitdem zahlreiche Kommunen kein analoges Amtsblatt mehr haben, sondern ihr Amtsblatt ausschließlich digital im Internet zur Verfügung stellen.
Kommunalrechtlich ist dies rechtlich einwandfrei. Die Thüringer Bekanntmachungsverordnung sieht seit dem 26.08.2023 die Bekanntmachung von Satzungen ausschließlich über ein im Internet zugängliches elektronisches Amtsblatt vor. Da die allermeisten Hauptsatzungen (zulässigerweise) für alle sonstigen Bekanntmachungen vorschreiben, dass diese genauso wie Satzungen bekannt gemacht werden, werden diese ebenfalls nur im Internet veröffentlicht.
Kommunalrecht
Was also kommunalrechtlich bzw. landesrechtlich zulässig ist, muss deshalb nicht zwangsläufig bundesrechtlich zulässig sein. Das BauGB verlangt nämlich die analoge und digitale Bekanntmachung des Beschlusses über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, was sich aus der Formulierung „zusätzlich im Internet“ ergibt. Insofern hat die Digitalisierung in Thüringen den Bundesgesetzgeber quasi überholt (!), was aber nichts nützt, weil das Bundesrecht das Landesrecht überlagert und deshalb neben der inzwischen zur Regel gewordenen Bekanntmachung im Internet zusätzlich die analoge Bekanntmachung erfolgen muss.
Praxishinweis
Es ist allerdings nicht ausreichend, wenn z.B. ein ausgedrucktes Amtsblatt im Rathaus ausliegt und von jedermann während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden kann. Das BauGB verlangt, dass die Bekanntmachung ortsüblich erfolgen muss. Was ortsüblich ist, regelt wiederum die Hauptsatzung. Daher muss die Hauptsatzung eine zusätzliche Regelung für die analoge Bekanntmachung enthalten, sofern gesetzliche Vorschriften eine solche Form der Bekanntmachung vorsehen. Dementsprechend kann die Hauptsatzung beispielswiese um folgende Formulierung ergänzt werden: „Sofern gesetzliche Bestimmungen ausschließlich oder zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung in gedruckter Form vorschreiben, erfolgt diese durch die Auslage des Amtsblattes im Rathaus der Stadt ….“
Fehlerfolgen
Ist der Fehler bereits passiert, besteht die Gefahr, dass die Genehmigung des B‑Plans nach § 10 Abs. 2 BauGB versagt oder die fehlerhafte Bekanntmachung im Anzeigeverfahren nach § 21 Abs. 3 ThürKO bemängelt wird. Um das zu verhindern, muss im ersten Schritt die Hauptsatzung angepasst werden. Im zweiten Schritt müssen alle Verfahrensschritte ab der Bekanntmachung der Offenlage wiederholt werden.
Ist der B‑Plan trotz des Fehlers in Kraft getreten, wird dieser gem. § 215 Abs. 1 BauGB nach Ablauf eines Jahres unbeachtlich, sofern der Fehler nicht vorher gegenüber der Kommune schriftlich geltend gemacht worden ist.
Hinzuweisen ist, dass die Notwendigkeit der zusätzlichen anlogen Bekanntmachung nur die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB betrifft. Für den Aufstellungsbeschluss, die Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung sowie den Abwägungs- und Satzungsbeschluss reicht die Bekanntmachung im Internet, da es insoweit keine zusätzlichen Anforderungen im BauGB gibt.
Entsprechendes gilt in allen Ländern, die kommunalrechtlich die ausschließliche Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeinden im Internet zulassen (z.B. in Sachsen § 2 Kommunalbekanntmachungsverordnung und in Hessen § 1 Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise). In Sachsen-Anhalt ist die Situation mit der in Thüringen vergleichbar, weil Satzungen in einem elektronischen Amtsblatt im Internet bekannt gemacht werden dürfen (§ 9 Abs. KVG LSA) und die Hauptsatzungen der Gemeinden für alle sonstigen Bekanntmachungen meistens die gleiche Bekanntmachungsform vorsehen.
Rechtslage in anderen Bundesländern
Weitere Einzelheiten und den Gründen für die doppelte Form der Bekanntmachung finden Sie in den Hinweisen des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 20.12.2024
