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31 Abs. 3 |
§ 34 Abs. 3a |
§ 34 Abs. 3b |
§ 246e |
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Befreiung von den Festsetzungen eines B‑Plans im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen | Abweichen vom Gebot des Einfügens im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen | Abweichen vom Gebot des Einfügens im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen | Abweichen von allen Regelungen des BauGB, der BauNVO und von B‑Plänen1 |
| Begünstigte Vorhaben |
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| Errichtung von Wohngebäuden |
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X |
X |
| Erweiterung, Änderung, Erneuerung von Gebäuden zur Schaffung neuer Wohnungen und Wiedernutzbarmachung vorhandenen Wohnraums |
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X |
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X |
| Nutzungsänderung baulicher Anlagen zu Wohnzwecken einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung |
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X |
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X |
| Wohnungsbau |
X |
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| den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke |
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X |
| Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dienen |
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X |
| Voraussetzungen |
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| Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen |
X |
X |
X |
X |
| Städtebauliche Vertretbarkeit |
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X |
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| Keine Erforderlichkeit eines B‑Plans bei Abweichung in mehreren Fällen |
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X |
X |
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| Strategische UVP |
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ggfs. X2 |
| Zustimmung der Gemeinde |
X |
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X |
X |
Der Vollständigkeit halber ist auch die Abweichungsregelung in § 34 Abs. 3a lit. c) enthalten, die bereits vor dem Bau-Turbo eingeführt und unverändert beibehalten wurde.
1 Bei Außenbereichsflächen nur, wenn diese im räumlichen Zusammenhang mit Flächen im Geltungsbereich von B‑Plänen oder im nicht beplanten Innenbereich stehen
2 Nur bei Vorhaben im Außenbereich und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bei voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen
Der Bau-Turbo in der Übersicht
