Der Bauvorbescheid ist das Instrument, um einfach, schnell und effektiv einzelne Genehmigungsvoraussetzungen verbindlich abzuklären. Dabei geht es häufig um die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art und/oder des Maßes der baulichen Nutzung. Welche Genehmigungsvoraussetzungen Gegenstand der Bauvoranfrage sind, kann der Antragsteller selbst festlegen.
Bauvorbescheid und Rücksichtnahmegebot
Handelt es sich um ein Bauvorhaben, bei dem es zum einen um die planungsrechtliche Zulässigkeit vor allem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und zum anderen um die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte für Lärm (oder auch Gerüche) geht, ist es sinnvoll, zunächst nur die erste Frage zu klären und die Frage der Einhaltung der Richtwerte (also das Gebot der Rücksichtnahme) auszuklammern. Damit spart man zunächst das Geld für die Lärmprognose, die erst erstellt wird, wenn feststeht, dass das Vorhaben grundsätzlich zulässig ist. Außerdem ist es in dem frühen Planungsstadium gar nicht möglich, eine Lärmprognose zu erstellen, weil die Stellung der Baukörper und die Lage bzw. technische Details der Emissionsquellen noch nicht feststehen.
Inzwischen gibt es mehrere Oberverwaltungsgerichte (z.B. das Thüringer Oberverwaltungsgericht sowie das Sächsische Oberverwaltungsgericht) die die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots im nicht beplanten Innenbereich als unzulässig ansehen. Begründet wird dies damit, dass das Rücksichtnahmegebot Bestandteil des Einfügungsgebots ist. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt, könne daher nur beantwortet werden, wenn man alle Teilaspekte des Einfügens und damit auch die Lärm- oder Geruchsemissionen berücksichtigt. Ansonsten sei die Bauvoranfrage nicht bescheidungsfähig, was zur Versaguzng des beantragten Vorbescheids führt.
Praktikabel ist diese Rechtsprechung nicht, in der Praxis muss sie aber natürlich beachtet werden. Eine Möglichkeit besteht darin, dass sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde schon bei der Antragstellung darauf verständigt, dass die Einhaltung der Richtwerte in einer Auflage zum Vorbescheid vorgeschrieben wird.
Bauvorbescheid und Umweltverträglichkeitsprüfung
Handelt es sich um ein Bauvorhaben, für das nach dem Bundes-UVPG oder dem jeweiligen Landes-UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung erforderlich ist, ist diese ebenfalls zwingender Bestandteil der Voranfrage und kann nicht ausgeklammert werden. In dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen außerdem die oben erwähnte Rechtsprechung bestätigt, derzufolge das Rücksichtnahmegebot als integraler Bestandteil des Gebots des Einfügens nicht ausgeklammert werden darf.
In den Fällen, in denen das Rücksichtnahmegebot und eventuell sogar die UVP-Thematik relevant sind, ist der Bauvorbescheid nicht mehr das Instrument, um „mal schnell und einfach“ die planungsrechtliche Zulässigkeit verbindlich zu klären.
