Der Bau­vor­be­scheid ist das Instru­ment, um ein­fach, schnell und effek­tiv ein­zel­ne Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen ver­bind­lich abzu­klä­ren. Dabei geht es häu­fig um die Fra­ge der pla­nungs­recht­li­chen Zuläs­sig­keit eines Vor­ha­bens nach der Art und/oder des Maßes der bau­li­chen Nut­zung. Wel­che Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen Gegen­stand der Bau­vor­anfra­ge sind, kann der Antrag­stel­ler selbst festlegen.

Bauvorbescheid und Rücksichtnahmegebot

Han­delt es sich um ein Bau­vor­ha­ben, bei dem es zum einen um die pla­nungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit vor allem hin­sicht­lich der Art der bau­li­chen Nut­zung und zum ande­ren um die Ein­hal­tung der ein­schlä­gi­gen Richt­wer­te für Lärm (oder auch Gerü­che) geht, ist es sinn­voll, zunächst nur die ers­te Fra­ge zu klä­ren und die Fra­ge der Ein­hal­tung der Richt­wer­te (also das Gebot der Rück­sicht­nah­me) aus­zu­klam­mern. Damit spart man zunächst das Geld für die Lärm­pro­gno­se, die erst erstellt wird, wenn fest­steht, dass das Vor­ha­ben grund­sätz­lich zuläs­sig ist. Außer­dem ist es in dem frü­hen Pla­nungs­sta­di­um gar nicht mög­lich, eine Lärm­pro­gno­se zu erstel­len, weil die Stel­lung der Bau­kör­per und die Lage bzw. tech­ni­sche Details der Emis­si­ons­quel­len noch nicht feststehen.

Inzwi­schen gibt es meh­re­re Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­te (z.B. das Thü­rin­ger Ober­ver­wal­tungs­ge­richt sowie das Säch­si­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt) die die Aus­klam­me­rung des Rück­sicht­nah­me­ge­bots im nicht beplan­ten Innen­be­reich als unzu­läs­sig anse­hen. Begrün­det wird dies damit, dass das Rück­sicht­nah­me­ge­bot Bestand­teil des Ein­fü­gungs­ge­bots ist. Die Beant­wor­tung der Fra­ge, ob sich ein Vor­ha­ben in die Umge­bungs­be­bau­ung ein­fügt, kön­ne daher nur beant­wor­tet wer­den, wenn man alle Teil­aspek­te des Ein­fü­gens und damit auch die Lärm- oder Geruchs­emis­sio­nen berück­sich­tigt. Ansons­ten sei die Bau­vor­anfra­ge nicht beschei­dungs­fä­hig, was zur Ver­sa­guzng des bean­trag­ten Vor­be­scheids führt.

Prak­ti­ka­bel ist die­se Recht­spre­chung nicht, in der Pra­xis muss sie aber natür­lich beach­tet wer­den. Eine Mög­lich­keit besteht dar­in, dass sich der Antrag­stel­ler mit der Geneh­mi­gungs­be­hör­de schon bei der Antrag­stel­lung dar­auf ver­stän­digt, dass die Ein­hal­tung der Richt­wer­te in einer Auf­la­ge zum Vor­be­scheid vor­ge­schrie­ben wird.

Bauvorbescheid und Umweltverträglichkeitsprüfung

Han­delt es sich um ein Bau­vor­ha­ben, für das nach dem Bun­des-UVPG oder dem jewei­li­gen Lan­des-UVPG  eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung oder eine Vor­prü­fung erfor­der­lich ist, ist die­se eben­falls zwin­gen­der Bestand­teil der Vor­anfra­ge und kann nicht aus­ge­klam­mert wer­den. In die­ser Ent­schei­dung hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len außer­dem die oben erwähn­te Recht­spre­chung bestä­tigt, der­zu­fol­ge das Rück­sicht­nah­me­ge­bot als inte­gra­ler Bestand­teil des Gebots des Ein­fü­gens nicht aus­ge­klam­mert wer­den darf.

In den Fäl­len, in denen das Rück­sicht­nah­me­ge­bot und even­tu­ell sogar die UVP-The­ma­tik rele­vant sind, ist der Bau­vor­be­scheid nicht mehr das Instru­ment, um „mal schnell und ein­fach“ die pla­nungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit ver­bind­lich zu klären.

 

Bau­vor­be­scheid — ein­fach und schnell?

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