Bei jedem Bauvorhaben müssen die für PKW und nach einigen Landesbauordnungen auch für Fahrräder geschaffen werden, die für den durch das Vorhaben verursachten Verkehr erforderlich sind (sog. notwendige Stellplätze). Die Zahl der notwendigen Stellplätze ergibt sich aus den Stellplatzrichtlinien der Länder, die zwar nicht verbindlich sind, aber eine wesentliche Orientierung darstellen.
Können die Stellplätze auf dem eigenen Grundstück nicht geschaffen werden, kann eine Ablösung durch eine Geldzahlung beantragt werden. Die Höhe der Ablösebetrage ist in der Stellplatzablösungssatzung der jeweiligen Kommune geregelt. Eine Kommune kann allerdings die Ablösung ablehnen. Wenn der Antragsteller die notwendigen Stellplätze nicht auf dem Vorhabengrundstück oder einem anderen Grundstück (regelmäßig in einem Umkreis von maximal 300 m) nicht nachweisen kann, ist sein Vorhaben nicht genehmigungsfähig.