Bei jedem Bau­vor­ha­ben müs­sen die für PKW und nach eini­gen Lan­des­bau­ord­nun­gen auch für Fahr­rä­der geschaf­fen wer­den, die für den durch das Vor­ha­ben ver­ur­sach­ten Ver­kehr erfor­der­lich sind (sog. not­wen­di­ge Stell­plätze). Die Zahl der not­wen­di­gen Stell­plätze ergibt sich aus den Stell­platz­richt­li­nien der Län­der, die zwar nicht ver­bind­lich sind, aber eine wesent­li­che Ori­en­tie­rung darstellen.

Kön­nen die Stell­plätze auf dem eige­nen Grund­stück nicht geschaf­fen wer­den, kann eine Ablö­sung durch eine Geld­zah­lung bean­tragt wer­den. Die Höhe der Ablö­se­be­trage ist in der Stell­platz­ab­lö­sungs­sat­zung der jewei­li­gen Kom­mune gere­gelt. Eine Kom­mu­ne kann aller­dings die Ablö­sung ableh­nen. Wenn der Antrag­stel­ler die not­wen­di­gen Stell­plät­ze nicht auf dem Vor­ha­ben­grund­stück oder einem ande­ren Grund­stück (regel­mä­ßig in einem Umkreis von maxi­mal 300 m) nicht nach­wei­sen kann, ist sein Vor­ha­ben nicht genehmigungsfähig.

Not­wen­di­ge Stellplätze

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