Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist regelmäßig langwierig sowie kostenträchtig. Dieser Aufwand kann durch das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB, der hinsichtlich der Rechtsfolgen auf § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB verweist, erheblich reduziert werden. Anwendungsvoraussetzung