Größere Tierhaltungsanlagen waren im Außenbereich bis 2013 gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung privilegiert. Diese Privilegierung ist für alle Tierhaltungsbetriebe die UVP-pflichtig sind oder für die eine allgemeine bzw. standortbezogene UVP-Vorprüfung