Wer von einer Behör­de einen Bescheid bekommt, mit dem er nicht ein­ver­stan­den ist, legt dage­gen meis­tens Wider­spruch ein. Das ist aber nicht immer das rich­tige Rechts­be­helf. Die meis­ten Beschei­de ent­hal­ten einen Rechts­be­helfs­be­leh­rung, aus der sich ergibt, ob ein Wider­spruch oder eine Kla­ge das rich­tige Rechts­mit­tel sind. Gene­relle Aus­sa­gen sind nicht mög­lich, weil die Län­der von der Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung des Bun­des (VwGO) abwei­chende Rege­lun­gen tref­fen dür­fen. Davon haben die Län­der in unter­schied­li­chem Umfang Gebrauch gemacht. Die Rege­lun­gen unter­schei­den sich nicht nur von Land zu Land, son­dern sind auch inner­halb eines Lan­des unter­schied­lich gere­gelt. Bekommt ein Anla­ge­be­trei­ber in Thü­rin­gen eine immis­si­ons­schutz­recht­li­che Geneh­mi­gung und ent­hält die­se eine Auf­lage, mit der er nicht ein­ver­stan­den ist, muss er direkt Kla­ge erhe­ben. Ist für die Geneh­mi­gung das Land­rats­amt zustän­dig, ist der Wider­spruch der rich­tige Rechts­be­helf. Wer den Bescheid bis zum Ende und bis zur Rechts­mit­tel­be­leh­rung liest, ist umgangs­sprach­lich “klar im Vorteil”.

Wel­ches Rechts­mit­tel ist richtig?
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