Die Behör­de erlässt eine nach­träg­li­che Anord­nung, in der dem Anla­gen­be­trei­ber auf­ge­ge­ben wird, zusätz­li­che Lärm­schutz­maß­nah­men durch­zu­füh­ren. Der Anla­gen­be­trei­ber hält die Maß­nahme für unver­hält­nis­mä­ßig. Er hat des­halb gegen den Bescheid Wider­spruch (das in die­sem Fall rich­tige Rechts­mit­tel) ein­ge­legt. Ob die Maß­nahme gleich­wohl durch­ge­führt wer­den muss, hängt davon ab, ob der Bescheid gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine Anord­nung der sofor­ti­gen Voll­zie­hung ent­hält. Ist dies nicht der Fall hat der Wider­spruch auf­schie­bende Wir­kung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die auf­schie­bende Wir­kung gilt bis zum Abschluss des Wider­spruchs­ver­fah­rens bzw. im Fall eines sich anschlie­ßen­den Kla­ge­ver­fah­rens bis zu des­sen rechts­kräf­ti­gem Abschluss. In einer sol­chen Kon­stel­la­tion ver­schiebt sich die Umset­zung der Maß­nahme daher über Jahre.

Hat die Behör­de die sofor­tige Voll­zie­hung ange­ord­net, weil sie z.B. der Mei­nung ist, dass die Lärm­min­de­rungs­maß­nahme im Inter­esse der betrof­fe­nen Nach­barn nicht über Jah­re hin­aus­ge­scho­ben wer­den dür­fen, hat der Antrag­stel­ler die Mög­lich­keit beim zustän­di­gen Ver­wal­tungs­ge­richt in einem Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes die Anord­nung der auf­schie­ben­den Wir­kung sei­nes Wider­spruchs durch das Ver­wal­tungs­ge­richt zu beantragen.

Ist ein Bescheid mit der Aniord­nung der sofor­ti­gen Voll­zie­hung ver­se­hen, hei­tß das für den Bauherrn/Anlagenbetreiber, dass es jetzt ernst wird und er nicht untä­tig blei­ben darf.

Was bedeu­tet “Anord­nung der sofor­ti­gen Vollziehung”?

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