Größere Tierhaltungsanlagen waren im Außenbereich bis 2013 gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung privilegiert. Diese Privilegierung ist für alle Tierhaltungsbetriebe die UVP-pflichtig sind oder für die eine allgemeine bzw. standortbezogene UVP-Vorprüfung durchzuführen ist, entfallen. Da diese Anlagen im allgemeinen auch keine Landwirtschaftsbetriebe i.S. des § 201 BauGB sind, sind sie nur noch auf der Grundlage eines Bebauungsplans im Außenbereich zulässig. Dies gilt in erster Linie für neue Vorhaben, aber grundsätzlich auch für Erweiterungen oder Nutzungsänderungen (Umstellung auf eine andere Tierart). Kleinere Erweiterungen oder Nutzungsänderungen können jedoch als sonstige Vorhaben unter den erleichterten Bedingungen des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB im Einzelfall ohne Bebauungsplan zulässig sein.
Privilegierung von Tierhaltungsanlagen