Grö­ßere Tier­hal­tungs­an­la­gen waren im Außen­be­reich bis 2013 gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 Bau­GB wegen ihrer nach­tei­li­gen Wir­kun­gen auf die Umge­bung pri­vi­le­giert. Die­se Pri­vi­le­gie­rung ist für alle Tier­hal­tungs­be­triebe die UVP-pflich­tig sind oder für die eine all­ge­meine bzw. stand­ort­be­zo­gene UVP-Vor­prü­fung durch­zu­füh­ren ist, ent­fal­len. Da die­se Anla­gen im all­ge­mei­nen auch kei­ne Land­wirt­schafts­be­triebe i.S. des § 201 Bau­GB sind, sind sie nur noch auf der Grund­lage eines Bebau­ungs­plans im Außen­be­reich zuläs­sig. Dies gilt in ers­ter Linie für neue Vor­ha­ben, aber grund­sätz­lich auch für Erwei­te­run­gen oder Nut­zungs­än­de­run­gen (Umstel­lung auf eine ande­re Tier­art). Klei­nere Erwei­te­run­gen oder Nut­zungs­än­de­run­gen kön­nen jedoch als sons­tige Vor­ha­ben unter den erleich­ter­ten Bedin­gun­gen des § 35 Abs. 4 Nr. 6 Bau­GB im Ein­zel­fall ohne Bebau­ungs­plan zuläs­sig sein.

Pri­vi­le­gie­rung von Tierhaltungsanlagen

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