Die Kos­ten der anwalt­li­chen Tätig­keit sind im Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) gere­gelt. Sie rich­ten sich nach dem jewei­li­gen Gegen­stands­wert und den ange­fal­le­nen Ver­fah­rens­schrit­ten. Der Gegen­stands­wert ist in ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren, wo es regel­mä­ßig nicht um einen kon­kre­ten Geld­be­trag geht, häu­fig schwer zu bestim­men, wes­halb sich die Gerich­te an einem Streit­wert­ka­ta­log ori­en­tie­ren. Bei der außer­ge­richt­li­chen Tätig­keit dür­fen die gesetz­li­chen Gebüh­ren sowohl unter- als auch über­schrit­ten wer­den, sofern dies die Betei­lig­ten ver­ein­ba­ren. In gericht­li­chen Ver­fah­ren sind Ver­ein­ba­run­gen, durch die die gesetz­li­chen Gebüh­ren unter­schrit­ten wer­den, unzulässig.

In der Pra­xis wer­den häu­fig Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen abge­schlos­sen. Die­se sind in ver­schie­de­nen Vari­an­ten denk­bar. So kann ein bestimm­ter Gegen­stands­wert ver­ein­bart wer­den, der von dem “nor­ma­len” Gegen­stands­wert abweicht. Meis­tens erfolgt die Abrech­nung aber nach Zeit­auf­wand und einem jeweils ver­ein­bar­ten Stun­den­satz. Die­se bewe­gen sich in einer Grö­ßen­ord­nung zwi­schen 150 EUR und mehr als 300 EUR net­to (JUVE — Anwalts­stun­den­sät­ze 2014)

Anwalts­ho­no­ra­re
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