Nein, zumindest in Baugenehmigungsverfahren hat ein Nachbarwiderspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 212 BauGB). Bei BImSch-Genehmigungen ist die Rechtslage anders. Hier muss der Anlagenbetreiber gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf sofortige Vollziehung seiner BImSch-Genehmigung