Nein, zumin­dest in Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren hat ein Nach­bar­wi­der­spruch kei­ne auf­schie­bende Wir­kung (§ 212 Bau­GB). Bei BImSch-Geneh­mi­gun­gen ist die Rechts­lage anders. Hier muss der Anla­gen­be­trei­ber gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bei der Geneh­mi­gungs­be­hörde einen Antrag auf sofor­tige Voll­zie­hung sei­ner BImSch-Geneh­mi­gung stel­len. Wird die­sem Antrag statt­ge­ge­ben — was der Regel­fall ist — kann die Anla­ge trotz eines anhän­gi­gen Wider­spruchs- und Kla­ge­ver­fah­ren errich­tet werden.

Wenn der Bau­herr trotz eines Wider­spruchs mit der Umset­zung der Bau­ge­neh­mi­gung beginnt, geht er aller­dings ein gewis­ses Risi­ko ein, da nicht aus­zu­schlie­ßen ist, dass der Nach­bar mit sei­nem Wider­spruch oder einer spä­te­ren Kla­ge ganz oder teil­wei­se Erfolg haben kann. Ob in einem sol­chen Fall der Bau­herr, der sich auf die von der Behör­de erlas­se­ne Geneh­mi­gung ver­las­sen hat, gegen die Behör­de Amts­haf­tungs­an­sprü­che gel­tend machen kann, wenn die Geneh­mi­gung im Nach­hin­ein auf­ge­ho­ben wird, ist eine ande­re Frage.

Der Nach­bar kann im übri­gen ver­su­chen, durch einen Antrag beim Ver­wal­tungs­ge­richt gem. § 80 Abs. 5 bzw. § 80a VwGO die Anord­nung der auf­schie­ben­den Wir­kung sei­nes Wider­spruchs und damit einen Bau­stopp zu erreichen.

Bewirkt der Nach­bar­wi­der­spruch einen Baustopp?

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