Der Ablauf des BImSch-Verfahrens ergibt sich aus § 10 BImSchG und vor allem der 9. BImSchV, wobei zwischen den Verfahren mit und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterscheiden ist. Bereits vor der eigentlichen Antragstellung kann eine Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde und eventuell wichtigen