Der Ablauf des BImSch-Ver­fah­rens ergibt sich aus § 10 BIm­SchG und vor allem der 9. BIm­SchV, wobei zwi­schen den Ver­fah­ren mit und ohne Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung zu unter­schei­den ist.

Bereits vor der eigent­li­chen Antrag­stel­lung kann eine Abstim­mung mit der Geneh­mi­gungs­be­hör­de und even­tu­ell wich­ti­gen Fach­be­hör­den erfol­gen, um die Behör­de über das Vor­ha­ben zu infor­mie­ren, mög­li­che Pro­blem­punk­te zu iden­ti­fi­zie­ren, die für die Antrag­stel­lung erfor­der­li­chen Gut­ach­ten und Ein­zel­hei­ten des Antrags abzu­stim­men (§ 2 Abs. 2 9. BIm­SchV). Im Ein­zel­fall kön­nen sich auch ver­fah­rens­recht­li­che Fra­gen stel­len, die sinn­vol­ler­wei­se im Vor­feld geklärt wer­den soll­ten (z.B. Anzei­ge­ver­fah­ren nach § 15 BIm­SchG oder wesent­li­che Ände­rung nach § 16 BIm­SchG, wesent­li­che Ände­rung oder selbst­stän­di­ge Neu-Anla­ge). Bei einem UVP-pflich­ti­gen Vor­ha­ben wird fer­ner im Rah­men eines sog. Scoping-Ter­mins der Umfang der Umwelt­ver­träg­lich­keits­stu­die (UVS) fest­ge­legt (§ 2a 9. BIm­SchV). Steht nicht zwei­fels­frei fest, ob das Vor­ha­ben UVP-pflich­tig ist, oder ist eine Vor­prü­fung des Ein­zel­falls erfor­der­lich, müs­sen die­se Fra­gen vor der Antrag­stel­lung geklärt wer­den. Eine Vor­ab-Abstim­mung soll­te im Hin­blick auf das gemeind­li­che Ein­ver­neh­men gem. § 36 Bau­GB auch mit der Stand­ort­kom­mu­ne erfolgen.

Die Antrags­un­ter­la­gen wer­den von der Geneh­mi­gungs­be­hör­de auf Voll­stän­dig­keit geprüft. Nach­dem die Unter­la­gen vom Antrag­stel­ler ggfs. über­ar­bei­tet wor­den sind, erfol­gen par­al­lel die Behör­den- sowie die Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung. Bei kom­ple­xe­ren oder sen­si­blen Vor­ha­ben ist es mög­lich und sinn­voll, die Behör­den­be­tei­li­gung vor­zu­zie­hen, damit die Ergeb­nis­se die­ser Betei­li­gung in die Unter­la­gen ein­ge­hen kön­nen, die letzt­lich aus­ge­legt wer­den (§ 11 9. BIm­SchV). Die Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung erfolgt durch Aus­le­gung der Antrags­un­ter­la­gen bei der Geneh­mi­gungs­be­hör­de und in der Kom­mu­ne, in der der Vor­ha­ben rea­li­siert wer­den soll. Jeder­mann kann wäh­rend und bis zu einem Zeit­punkt zwei Wochen nach Been­di­gung der Aus­le­gung sei­ne Ein­wen­dun­gen gel­tend machen.

Die anschlie­ßen­de Durch­füh­rung eines Erör­te­rungs­ter­mins steht im Ermes­sen der Behör­de (§ 10 Abs. 6 BIm­SchG). Davon wird die Behör­de aber nur in Aus­nah­me­fäl­len abse­hen, wenn z.B. kei­ne Ein­wen­dun­gen ein­ge­gan­gen sind.

Der letz­te Schritt ist die Ent­schei­dung der Behör­de über den Geneh­mi­gungs­an­trag. Das gesam­te Ver­fah­ren soll in sie­ben Mona­ten, bei Ver­fah­ren ohne Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung (ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren) inner­halb von drei Mona­ten abge­schlos­sen wer­den (§ 10 Abs. 6a BIm­SchG) Die­se Fris­ten set­zen aller­dings vor­aus, dass die Antrags­un­ter­la­gen voll­stän­dig sind. Bei wesent­li­chen Ände­run­gen betra­gen die Fris­ten sechs bzw. drei Mona­te (§ 16 Abs. 3 BIm­SchG).

Ablauf des BImSch-Verfahrens

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