Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans haben für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im allgemeinen keine Bedeutung. Dies gilt zumindest für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) und im nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Anders sieht dies im Außenbereich aus,