Die Dar­stel­lun­gen eines Flä­chen­nut­zungs­plans haben für die Zuläs­sig­keit von Bau­vor­ha­ben im all­ge­mei­nen kei­ne Bedeu­tung. Dies gilt zumin­dest für Vor­ha­ben im Gel­tungs­be­reich eines Bebau­ungs­plans (§ 30 Bau­GB) und im nicht beplan­ten Innen­be­reich (§ 34 Bau­GB). Anders sieht dies im Außen­be­reich aus, weil dort die dem Vor­ha­ben wider­spre­chen­den Dar­stel­lun­gen des FNP ein öffent­li­cher Belang sind (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 Bau­GB) und Bau­vor­ha­ben im Außen­be­reich nur zuläs­sig sind, wenn öffent­li­che Belan­ge nicht ent­ge­gen­ste­hen bzw. öffent­li­che Belan­ge nicht beein­träch­tigt wer­den. Mit Hil­fe eines FNP kann die Ansied­lung von Vor­ha­ben wie Wind­kraft­an­la­gen, Abgra­bun­gen oder Inten­siv­tier­hal­tun­gen gesteu­ert werden.

Bau­leit­plä­ne sind aus dem Flä­chen­nut­zungs­plan zu ent­wi­ckeln, d.h. die Art der bau­li­chen Nut­zung kann in einem Bebau­ungs­plan nicht anders als im FNP fest­ge­setzt wer­den. Will die Kom­mu­ne von ihrem FNP abwei­chen, muss sie die­sen vor oder par­al­lel zur Auf­stel­lung des FNP ändern.

 

Wel­che Bedeu­tung hat ein Flächennutzungsplan?
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