Da die Nachbarbeteiligung in den Bauordnungen der Länder geregelt ist, sind generelle Aussagen nur bedingt möglich. In Thüringen (§ 68 ThürBO) sieht die Rechtslage so aus, dass es eine Nachbarbeteiligung nur noch in den Fällen gibt, wo der Antragsteller eine
Ist die Nachbarzustimmung widerruflich?
Grundsätzlich nein! Hat ein Nachbar im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der Nachbarbeteiligungnach 68 Abs. 3 ThürBO die das Bauvorhaben verdeutlichenden Baupläne unterschrieben, stellt dies regelmäßig die schlüssige, grundsätzlich nicht mehr widerrufbare Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen