Grundsätzlich nein! Hat ein Nachbar im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der Nachbarbeteiligungnach 68 Abs. 3 ThürBO die das Bauvorhaben verdeutlichenden Baupläne unterschrieben, stellt dies regelmäßig die schlüssige, grundsätzlich nicht mehr widerrufbare Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar. Ein Widerspruch oder eine Klage gegen das Bauvorhaben sind daher unzulässig (VG Weimar, Beschluss vom 22.05.2006, 6 E 611/06 We).
Ist die Nachbarzustimmung widerruflich?