Grund­sätz­lich nein! Hat ein Nach­bar im Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren im Rah­men der Nach­bar­be­tei­li­gungnach 68 Abs. 3 Thür­BO die das Bau­vor­ha­ben ver­deut­li­chen­den Bau­pläne unter­schrie­ben, stellt dies regel­mä­ßig die schlüs­sige, grund­sätz­lich nicht mehr wider­ruf­bare Erklä­rung eines umfas­sen­den Ver­zichts auf nach­bar­li­che Ein­wen­dun­gen gegen­über dem in die­sen Bau­zeich­nun­gen kon­kre­ti­sier­ten Vor­ha­ben dar. Ein Wider­spruch oder eine Kla­ge gegen das Bau­vor­ha­ben sind daher unzu­läs­sig (VG Wei­mar, Beschluss vom 22.05.2006, 6 E 611/06 We).

Ist die Nach­bar­zu­stim­mung widerruflich?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.