Werden Widerspruch oder Klage gegen eine BImSch-Genehmigung erhoben, haben diese aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das bedeutet konkret, dass mit dem Bau der genehmigten Anlage und erst recht nicht mit dem Betrieb solange nicht begonnen werden