Wer­den Wider­spruch oder Kla­ge gegen eine BImSch-Geneh­mi­gung erho­ben, haben die­se auf­schie­ben­de Wir­kung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das bedeu­tet kon­kret, dass mit dem Bau der geneh­mig­ten Anla­ge und erst recht nicht mit dem Betrieb solan­ge nicht begon­nen wer­den darf, wie Wider­spruchs- und Kla­ge­ver­fah­ren nicht end­gül­tig abge­schlos­sen sind. Sind ein Nach­bar oder auch ein Umwelt­ver­band hart­nä­ckig, kön­nen sich gericht­li­che Ver­fah­ren über Jah­re hin­zie­hen. Wenn der Anla­gen­be­trei­ber so lan­ge nicht abwar­ten will, ist besteht sei­ne ein­zi­ge Mög­lich­keit dar­in, bei der Geneh­mi­gungs­be­hör­de die sofor­ti­ge Voll­zie­hung der Geneh­mi­gung gem. § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu bean­tra­gen. Vor­aus­set­zung ist, dass an der Voll­zie­hung ein öffent­li­ches Inter­es­se oder ein über­wie­gen­den Inter­es­se eines Betei­lig­ten, also des Geneh­mi­gungs­in­ha­bers, besteht. Einem sol­chen Antrag gibt die Behör­de in der Regel statt. Falls der Antrag gleich­wohl abge­lehnt wird, kann der Geneh­mi­gungs­in­ha­ber einen ent­spre­chen­den Antrag beim Ver­wal­tungs­ge­richt stellen.

Um eine Geneh­mi­gungs­be­hör­de in ihrer Ent­schei­dungs­fin­dung zu unter­stüt­zen, ist die Abga­be einer Risi­ko­über­nah­me­er­klä­rung nicht unüb­lich, sinn­voll und recht­lich zuläs­sig (VG Frank­furt, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 15 G 2623/00). Dazu gehört auch, dass der Geneh­mi­gungs­in­ha­ber auf even­tu­el­le Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen die Behör­de für Fall ver­zich­tet, dass die Sofort­voll­zie­hung und/oder die Geneh­mi­gung von einem Gericht auf­ge­ho­ben wer­den. Gene­rell gilt, dass ein Geneh­mi­gungs­in­ha­ber, der eine nicht bestands­kräf­ti­ge Geneh­mi­gung umsetzt, damit ein gewis­ses Risi­ko eingeht.

Wird die sofor­ti­ge Voll­zie­hung ange­ord­net, beginnt damit eine in der Geneh­mi­gung ent­hal­te­ne Umset­zungs­frist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 BIm­SchG. Wenn der Geneh­mi­gungs­in­ha­ber trotz Anord­nung der sofor­ti­gen Voll­zie­hung wegen eines lau­fen­den Kla­ge­ver­fah­rens die Geneh­mi­gung nicht umsetzt, läuft Gefahr, dass die Geneh­mi­gung wäh­rend des Gerichts­ver­fah­rens aus­läuft (Thü­rin­ger Ober­ver­wal­tungs­ge­richt, Urteil vom 17. Juni 2015, 1 KO 369/14). Natür­lich kann (recht­zei­tig) bean­tragt wer­den, das die Gel­tungs­dau­er der Geneh­mi­gung ver­län­gert wird (§ 18 Abs. 3 BIm­SchG). Vor allem im Immis­si­ons- und Umwelt­recht ändern sich die recht­li­chen und tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten sehr schnell, so dass nach eini­gen Jah­ren eine Geneh­mi­gung nicht mehr “upto­da­te” ist, so dass des­halb eine Geneh­mi­gung nicht ver­län­gert wer­den kann.

Sofor­ti­ge Voll­zie­hung der BImSch-Genehmigung

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