Da die Nachbarbeteiligung in den Bauordnungen der Länder geregelt ist, sind generelle Aussagen nur bedingt möglich. In Thüringen (§ 68 ThürBO) sieht die Rechtslage so aus, dass es eine Nachbarbeteiligung nur noch in den Fällen gibt, wo der Antragsteller eine Abweichung/Befreiung beantragt hat. Selbst dann ist die Beteiligung der Nachbarn keine Voraussetzung für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Es ist vielmehr grundsätzlich Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, die Nachbarn über die Anträge auf Abweichung/Befreiung zu benachrichtigen. Diese Pflicht zur Benachrichtigung entfällt allerdings dann, wenn der Bauherr bereits vorher die betroffenen Nachbarn über das Bauvorhaben informiert hat, und die Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben. Der Antragsteller nimmt daher der Behörde eine (lästige) Pflicht ab, was das Verfahren in der Regel beschleunigt.
Geben die Nachbarn keine Zustimmung, ist die einzige zwingende Rechtsfolge, dass dann die Baugenehmigung, nachdem sie erteilt worden ist, den Nachbarn förmlich zugestellt wird. Für die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über den Antrag ist die Zustimmung der Nachbarn nicht zwingende Voraussetzung. Die Bauaufsichtsbehörde hat lediglich die Belange der Nachbarn bei der Erteilung einer Abweichung/Befreiung angemessen zu berücksichtigen.