Eine Bau­ge­neh­mi­gung erlischt in Thü­rin­gen, wenn inner­halb von drei Jah­ren nach ihrer Ertei­lung mit der Aus­füh­rung des Vor­ha­bens nicht begon­nen oder die Bau­aus­füh­rung län­ger als zwei Jah­re unter­bro­chen wor­den ist (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Thür­BO). In der Bau­ge­neh­mi­gung kön­nen im Ein­zel­fall aller­dings ande­re Fris­ten fest­ge­legt sein. Iden­ti­sche oder zumin­dest ähn­li­che Rege­lun­gen gibt es in allen Län­dern. Als Beginn der Bau­aus­füh­rung ist grund­sätz­lich der “ers­te Spa­ten­stich” zur Aus­he­bung der Bau­gru­be bzw. der Beginn der Aus­schach­tungs­ar­bei­ten anzu­se­hen. Vor­be­rei­ten­de Arbei­ten wie Ein­zäu­nen des Grund­stücks, Ein­rich­ten der Bau­stel­le, Lagern von Gerät und Bau­ma­te­ri­al gel­ten dage­gen nicht als Beginn der Bau­aus­füh­rung. Zum Schein oder zur Umge­hung des Geset­zes vor­ge­nom­me­ne Aus­füh­rungs­ar­bei­ten ver­mö­gen den Lauf der Gel­tungs­frist weder zu hem­men noch zu unter­bre­chen, was die Geneh­mi­gungs­be­hör­de dann aber auch nach­wei­sen müsste.

Eine fris­t­wah­ren­de Aus­nut­zung der erteil­ten Bau­ge­neh­mi­gung liegt zudem nur dann vor, wenn der Bau­herr ein Bau­vor­ha­ben in Angriff nimmt, das dem geneh­mig­ten Bau­vor­ha­ben im Wesent­li­chen ent­spricht (ins­be­son­de­re Über­ein­stim­mung im Stand­ort, Bau­vo­lu­men, in den äuße­ren Abmes­sun­gen, aber auch in der Zweck­rich­tung bzw. in der Funk­ti­on der Anla­ge). Andern­falls erlischt die Bau­ge­neh­mi­gung nach Ablauf der Frist des § 62 Abs. Thür­BO. Bei einer erheb­lich abwei­chen­den Bau­aus­füh­rung liegt zum einen ein Schwarz­bau vor. Zum ande­ren ist auch die Bau­ge­neh­mi­gung nach drei Jah­ren erlo­schen. Wenn der Bau­herr wäh­rend der Bau­pha­se Ände­run­gen vor­nimmt, ist es also drin­gen­de ange­ra­ten, die­se nach­träg­lich zur Geneh­mi­gung einzureichen.

 

Erlö­schen der Baugenehmigung
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