Die Fra­ge, ob eine Kom­mu­ne einen Bebau­ungs­plan auf­stellt, ändert oder auf­hebt, ist eine Fra­ge der kom­mu­na­len Pla­nungs­ho­heit. Kon­kret heißt dies, dass weder eine Behör­de noch ein Pri­va­ter der Kom­mu­ne “rein­re­den” dür­fen. Kein Grund­satz ohne Aus­nah­me: Es gibt eini­ge gesetz­li­che Rege­lun­gen, die die Gemein­de bei der Bau­leit­pla­nung bin­den. Dies betrifft ins­be­son­de­re die Zie­le der Raum­ord­nung (§ 1 Abs. 4 Bau­GB). Ist in einem Regio­nal­plan z.B. eine Flä­che für die Wind­kraft­nut­zung aus­ge­wie­sen, darf ein Bebau­ungs­plan kei­ne dem wider­spre­chen­de Fest­set­zun­gen tref­fen. Fer­ner hat die Kom­mu­ne zahl­rei­chen Vor­ga­ben und Ein­schrän­kun­gen im Rah­men der Abwä­gung zu beach­ten, die die kom­mu­na­le Pla­nungs­ho­heit fak­tisch einschränken.

Ein wei­te­rer Aus­fluss der kom­mu­na­len Pla­nungs­ho­heit ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 Bau­GB. Danach besteht auf die Auf­stel­lung von Bau­leit­plä­nen und städ­te­bau­li­chen Sat­zun­gen kein Anspruch; ein sol­cher Anspruch kann auch nicht durch Ver­trag begrün­det wer­den. Wer also einen Antrag auf Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­plan­s/­Vor­ha­ben- und Erschlie­ßungs­plans z.B. für die Errich­tung einer ansons­ten im Außen­be­reich nicht zuläs­si­gen Inten­siv­tier­hal­tungs­an­la­ge stellt, hat kei­ne Mög­lich­keit, dies recht­lich durch­zu­set­zen. Er ist auf den good will der Kom­mu­ne ange­wie­sen. Nichts ande­res gilt für den end­gül­ti­gen Sat­zungs­be­schluss, wenn vor­her von der Kom­mu­ne die sons­ti­gen Auf­stel­lungs­schrit­te beschlos­sen wor­den sind. Auch dar­aus ergibt sich kein Anspruch dar­auf, dass die Kom­mu­ne die Sat­zung auch letzt­lich beschließt und den Bebau­ungs­plan in Kraft setzt. Kommt die Kom­mu­ne im Rah­men des Sat­zungs- und Abwä­gungs­be­schlus­ses am Ende des Auf­stel­lungs­ver­fah­rens zum Ergeb­nis, dass der Bebau­ungs­plan­ent­wurf abge­lehnt wird, hat der Antrag­stel­ler kei­nen Anspruch auf Ersatz sei­ner (in der Pra­xis meist erheb­li­chen) Aufwendungen.

Wer also für sein Vor­ha­ben auf die Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­plans ange­wie­sen ist, muss die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der Kom­mu­ne und dem Stadt-/Ge­mein­de­rat pflegen.

 

Bebau­ungs­plan und kom­mu­na­le Planungshoheit

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