Die Frage, ob eine Kommune einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt, ist eine Frage der kommunalen Planungshoheit. Konkret heißt dies, dass weder eine Behörde noch ein Privater der Kommune “reinreden” dürfen. Kein Grundsatz ohne Ausnahme: Es gibt einige gesetzliche Regelungen, die die Gemeinde bei der Bauleitplanung binden. Dies betrifft insbesondere die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB). Ist in einem Regionalplan z.B. eine Fläche für die Windkraftnutzung ausgewiesen, darf ein Bebauungsplan keine dem widersprechende Festsetzungen treffen. Ferner hat die Kommune zahlreichen Vorgaben und Einschränkungen im Rahmen der Abwägung zu beachten, die die kommunale Planungshoheit faktisch einschränken.
Ein weiterer Ausfluss der kommunalen Planungshoheit ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Danach besteht auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch; ein solcher Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Wer also einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans/Vorhaben- und Erschließungsplans z.B. für die Errichtung einer ansonsten im Außenbereich nicht zulässigen Intensivtierhaltungsanlage stellt, hat keine Möglichkeit, dies rechtlich durchzusetzen. Er ist auf den good will der Kommune angewiesen. Nichts anderes gilt für den endgültigen Satzungsbeschluss, wenn vorher von der Kommune die sonstigen Aufstellungsschritte beschlossen worden sind. Auch daraus ergibt sich kein Anspruch darauf, dass die Kommune die Satzung auch letztlich beschließt und den Bebauungsplan in Kraft setzt. Kommt die Kommune im Rahmen des Satzungs- und Abwägungsbeschlusses am Ende des Aufstellungsverfahrens zum Ergebnis, dass der Bebauungsplanentwurf abgelehnt wird, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Ersatz seiner (in der Praxis meist erheblichen) Aufwendungen.
Wer also für sein Vorhaben auf die Aufstellung eines Bebauungsplans angewiesen ist, muss die Kommunikation mit der Kommune und dem Stadt-/Gemeinderat pflegen.