Da die Nach­bar­be­tei­li­gung in den Bau­ord­nun­gen der Län­der gere­gelt ist, sind gene­relle Aus­sa­gen nur bedingt mög­lich. In Thü­rin­gen (§ 68 Thür­BO) sieht die Rechts­lage so aus, dass es eine Nach­bar­be­tei­li­gung nur noch in den Fäl­len gibt, wo der Antrag­stel­ler eine Abweichung/Befreiung bean­tragt hat. Selbst dann ist die Betei­li­gung der Nach­barn kei­ne Vor­aus­set­zung für die Voll­stän­dig­keit der Antrags­un­ter­la­gen. Es ist viel­mehr grund­sätz­lich Auf­gabe der Bau­auf­sichts­be­hörde, die Nach­barn über die Anträ­ge auf Abweichung/Befreiung zu benach­rich­ti­gen. Die­se Pflicht zur Benach­rich­ti­gung ent­fällt aller­dings dann, wenn der Bau­herr bereits vor­her die betrof­fe­nen Nach­barn über das Bau­vor­ha­ben infor­miert hat, und die Nach­barn dem Bau­vor­ha­ben zuge­stimmt haben. Der Antrag­stel­ler nimmt daher der Behör­de eine (läs­tige) Pflicht ab, was das Ver­fah­ren in der Regel beschleunigt.

Geben die Nach­barn kei­ne Zustim­mung, ist die ein­zige zwin­gende Rechts­folge, dass dann die Bau­ge­neh­mi­gung, nach­dem sie erteilt wor­den ist, den Nach­barn förm­lich zuge­stellt wird. Für die Ent­schei­dung der Bau­ge­neh­mi­gungs­be­hörde über den Antrag ist die Zustim­mung der Nach­barn nicht zwin­gende Vor­aus­set­zung. Die Bau­auf­sichts­be­hörde hat ledig­lich die Belan­ge der Nach­barn bei der Ertei­lung einer Abweichung/Befreiung ange­mes­sen zu berücksichtigen.

Muss der Nach­bar einem Bau­vor­ha­ben zustimmen?

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