Nein, zumindest in Baugenehmigungsverfahren hat ein Nachbarwiderspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 212 BauGB). Bei BImSch-Genehmigungen ist die Rechtslage anders. Hier muss der Anlagenbetreiber gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf sofortige Vollziehung seiner BImSch-Genehmigung
Welche Rechte hat ein Nachbar?
Der Nachbar hat unzweifelhaft Rechte, wenn es um benachbarte Bauvorhaben geht; meistens aber nicht so viel, wie er vermeintlich zu haben glaubt. Sowohl in einem Widerspruchsverfahren als auch in einem Klageverfahren (genauso in einem gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) erfolgt keine
Ist die Nachbarzustimmung widerruflich?
Grundsätzlich nein! Hat ein Nachbar im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der Nachbarbeteiligungnach 68 Abs. 3 ThürBO die das Bauvorhaben verdeutlichenden Baupläne unterschrieben, stellt dies regelmäßig die schlüssige, grundsätzlich nicht mehr widerrufbare Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen