Die Behörde erlässt eine nachträgliche Anordnung, in der dem Anlagenbetreiber aufgegeben wird, zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen. Der Anlagenbetreiber hält die Maßnahme für unverhältnismäßig. Er hat deshalb gegen den Bescheid Widerspruch (das in diesem Fall richtige Rechtsmittel) eingelegt. Ob die Maßnahme gleichwohl durchgeführt werden muss, hängt davon ab, ob der Bescheid gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält. Ist dies nicht der Fall hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung gilt bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. im Fall eines sich anschließenden Klageverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. In einer solchen Konstellation verschiebt sich die Umsetzung der Maßnahme daher über Jahre.
Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, weil sie z.B. der Meinung ist, dass die Lärmminderungsmaßnahme im Interesse der betroffenen Nachbarn nicht über Jahre hinausgeschoben werden dürfen, hat der Antragsteller die Möglichkeit beim zuständigen Verwaltungsgericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht zu beantragen.
Ist ein Bescheid mit der Aniordnung der sofortigen Vollziehung versehen, heitß das für den Bauherrn/Anlagenbetreiber, dass es jetzt ernst wird und er nicht untätig bleiben darf.