Die bau­pla­nungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit von Bau­vor­ha­ben wer­den im wesent­li­chen auf der Grund­lage von drei Vor­schrif­ten aus dem Bau­GB geprüft (§§ 30, 34 und 35 BauGB).

Bebau­ungs­plan

Befin­det sich das Vor­ha­ben­grund­stück im Gel­tungs­be­reich eines Bebau­ungs­plans gilt § 30 Bau­GB, der wie­derum auf die Fest­set­zun­gen des Bebau­ungs­plans abstellt. Im Bebau­ungs­plan, den man bei der jewei­li­gen Kom­mune (häu­fig auch auf den Inter­net­sei­ten der Kom­mune) ein­se­hen kann, gibt es ins­be­son­dere Rege­lun­gen zur Art der bau­li­chen Nut­zung durch die Fest­le­gung von Bau­ge­bie­ten (z.B. rei­nes oder all­ge­mei­nes Wohn­ge­biet, Gewer­be­ge­biet, Kern­ge­biet, Misch­ge­biet). Wel­che kon­kre­ten Nut­zun­gen in den ver­schie­de­nen Gebiets­ty­pen zuläs­sig sind, ergibt sich wie­derum aus der Bau­nut­zungs­ver­ord­nung (BauN­VO). Fer­ner ent­hält der Bebau­ungs­plan Rege­lun­gen, in wel­chem Umfang gebaut wer­den darf. Mög­lich sind z.B. Fest­set­zun­gen zur Höhe bau­li­cher Anla­gen, zur Zahl der Voll­ge­schosse, zur Grund– und Geschoss­flä­che. Zu den Stan­dard­fest­set­zun­gen gehö­ren Rege­lun­gen zu den über­bau­ba­ren Grund­stücks­flä­chen. Vor allem durch Bau­gren­zen (even­tu­ell ein soge­nann­tes Bau­fens­ter) wird fest­ge­legt, wo auf einem Grund­stück gebaut wer­den darf und wo nur Neben­an­la­gen (z.B. Stell­plätze) ange­legt wer­den dür­fen bzw. wel­che Grund­stücks­teile gene­rell nicht bebau­bar sind begrünt wer­den müs­sen. Dar­über hin­aus kann ein Bebau­ungs­plan noch zahl­rei­che wei­tere Fest­set­zun­gen ent­hal­ten (z.B. zum Natur­schutz und Immissionsschutz).

Wich­tig ist, dass sich man sich vor einer Kauf­ent­schei­dung und der Pla­nung eines Vor­ha­bens den Bebau­ungs­plan genau anschaut, weil ansons­ten ein teu­rer Fehl­kauf oder eine eben­so kost­spie­lige Fehl­pla­nung drohen.

Abgren­zung Innenbereich/Außenbereich

Gibt es kei­nen Bebau­ungs­plan, kommt es dar­auf an, ob sich das Grund­stück im Innen­be­reich (dann § 34Bau­GB) oder im Außen­be­reich (dann § 35 Bau­GB) befin­det. Die Abgren­zung kann im Ein­zel­fall schwie­rig sein und soll­te dann vor­ab durch einen Bau­vor­be­scheid in einem förm­li­chen Ver­fah­ren geklärt wer­den. Der Außen­be­reich umfasst nicht nur den “klas­si­schen” Außen­be­reich, also unbe­baute Wald‑, Wie­sen– oder Acker­flä­chen. Zum Außen­be­reich kön­nen auch grö­ßere unbe­baute Berei­che gehö­ren, die sich in einem Ort befinden.

Innen­be­reich

Im (nicht beplan­ten) Innen­be­reich gilt das Schlag­wort des Ein­fü­gens. Alle für die Bebau­ung maß­geb­li­chen Para­me­ter erge­ben sind aus der Umge­bungs­be­bau­ung, die qua­si den Bebau­ungs­plan ersetzt. Grenzt das Bau­grund­stück an eine Wohn­nut­zung und eine gewerb­li­chen Bebau­ung fügen sich dem­ent­spre­chend sowohl ein Wohn­haus als auch ein Gewer­be­be­trieb ein. Ent­spre­chen­des gilt für die Zahl der Voll­ge­schosse. Gibt es in der Umge­bungs­be­bau­ung zwei– bis fünf­ge­schos­sige Gebäu­de, ist das der Rah­men, in dem sich das neue Vor­ha­ben bewe­gen kann. Aller­dings kön­nen im Ein­zel­fall auch rah­men­be­schrei­tende Vor­ha­ben zuläs­sig sein. Die Geneh­mi­gungs­pra­xis der Bau­äm­ter ist inso­weit aber regel­mä­ßig restriktiv.

Außen­be­reich

Im Außen­be­reich wird zwi­schen pri­vi­le­gier­ten (§ 35 Abs. 1 Bau­GB) und sons­ti­gen Vor­ha­ben (§ 35 Abs. 2 Bau­GB) unter­schie­den. Pri­vi­le­gierte Vor­ha­ben sind regel­mä­ßig zuläs­sig, wäh­rend sons­tige Vor­ha­ben genau­so regel­mä­ßig unzu­läs­sig sind. Wohn­häu­ser, Gar­ten– und Wochen­end­häu­ser, Frei­zeit­ein­rich­tun­gen oder gewerb­li­che Vor­ha­ben sind nicht pri­vi­le­giert. Die­sen Vor­ha­ben steht fast immer einer der in § 35 Abs. 3 Bau­GB genann­ten öffent­li­chen Belan­ge ent­ge­gen. Umge­kehrt sind z.B. land­wirt­schaft­li­che Vor­ha­ben, orts­ge­bun­dene Vor­ha­ben (z.B. Holz­la­ger­platz im Wald) oder beson­ders störin­ten­sive Betrie­be (z.B. Tier­kör­per­be­sei­ti­gungs­an­la­gen, Spreng­stoff­fa­bri­ken) im Außen­be­reich pri­vi­le­giert. Die­se Bei­spiele zei­gen aber bereits, dass Vor­ha­ben im Außen­be­reich nur in Aus­nah­me­fäl­len rea­li­siert wer­den kön­nen und der Außen­be­reich grund­sätz­lich von Bebau­ung frei­ge­hal­ten wer­den soll.

Eine Aus­nahme bil­den die halb­pri­vi­le­gier­ten Vor­ha­ben nach § 35 Abs. 4 Bau­GB. Dazu gehö­ren u.a. die Ände­rung oder Nut­zungs­än­de­rung von erhal­tens­wer­ten, das Bild der Kul­tur­land­schaft prä­gen­den Gebäu­den. Dabei han­delt es sich um Gebäu­de, die nicht not­wen­di­ger­weise den Schutz­sta­tus eines Denk­mals haben müs­sen. Unter ver­ein­fach­ten Vor­aus­set­zun­gen ist auch die Erwei­te­rung von im Außen­be­reich zuläs­sig errich­te­ten gewerb­li­chen Betrie­ben zulässig.

Bebau­ungs­plan, Innen­be­reich, Außenbereich
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