Das öffentliche Baurecht enthält neben dem Bauplanungsrecht eine Vielzahl weiterer Regelungsgegenstände wie das Umlegungs– und Enteignungsrecht, das Erschließungsbeitragsrecht und das besondere Städtebaurecht (Erhaltungssatzungen, Sanierungsgebiete).
Planungsrechtliche Zulässigkeit
Für den Grundstückseigentümer ist in erster Linie wichtig, ob, wo und wie gebaut werden darf. Diese Grundsatzfragen des Bauplanungsrechts sind in erster Linie in den §§ 30 ff. BauGB geregelt. Liegt ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, gelten nach § 30 BauGB die Festsetzungen dieses Plans. Liegt das Grundstück im Innenbereich und gibt es keinen Bebauungsplan, ist nach § 34 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich in die Umgebungsbebauung einfügt. Im Außenbereich sind nach § 35 BauGB nur wenige (sog. privilegierte) Bauvorhaben zulässig. Alle sonstigen, nicht privilegierten Vorhaben, sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Daneben gibt es noch “halb-privilegierte” Vorhaben, die unter vereinfachten Voraussetzungen zulässig sein können.
Bauleitplanung
Ein weiteres Kerngebiet des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung. Die Kommunen steuern die bauliche Entwicklung über einen für das gesamte Gemeindegebiet geltenden Flächennutzungsplan (FNP) und für kleinere Bereiche über Bebauungspläne (B‑Plan), soweit die Kommune einen B‑Plan für erforderlich ansieht. Bebauungspläne können zum einen bestehende Baurechte einschränken. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Gemeinde einen B‑Plan aufstellt, um in einer Gemengelage von Wohnbebauung und Gewerbebetrieben die Zulässigkeit weiterer Gewerbebetriebe einzuschränken oder komplett auszuschließen. Ein anderes Beispiel ist der Ausschluss von Spielhallen in Kerngebieten. Zum anderen kann durch einen B‑Plan Baurecht geschaffen werden. Dies gilt vor allem für die bisher im Außenbereich liegende Flächen, die für ein Wohngebiet oder eine Industrieansiedlung genutzt werden sollen.
Eine Sonderform des B‑Plans ist der Vorhaben– und Erschließungsplan (VEP), der dann zum Einsatz kommt, wenn ein Vorhabenträger ein konkretes Bauvorhaben realisieren will und dafür Baurecht braucht. Ob eine Kommune einen B‑Plan oder einen VEP aufstellt, ist eine kommunalpolitische Entscheidung. Ein Rechtsanspruch auf Bauleitplanung gibt es nicht.
Bauordnungsrecht
Im Bauordnungsrecht sind zum einen die baulich-technischen Anforderungen (z.B. Brandschutz und Statik), aber auch Abstandsflächen, Stellplätze, die Erschließung sowie gestalterische Anforderungen geregelt. Zum anderen regelt das Bauordnungsrecht das Genehmigungsverfahren. Für alle größeren Bauvorhaben wird eine Baugenehmigung benötigt. Einige kleinere Vorhaben sind genehmigungsfrei oder werden — je nach Landesrecht — in einem vereinfachten Verfahren genehmigt bzw. in einigen Fällen nur angezeigt. Dies ist im Detail von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Mit einem Bauvorbescheid können vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen geklärt werden. Dies betrifft vor allem die Frage, ob eine bestimmte Nutzung auf dem geplanten Standort grundsätzlich genehmigungsfähig ist (z.B. die Zulässigkeit eines Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 800 qm in einem Wohngebiet).