Für den Bau­herrn, des­sen Vor­ha­ben durch einen Nach­bar­wi­der­spruch ver­zö­gert wird, stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge nach Scha­den­er­satz­an­sprü­chen gegen­über dem Wider­spruchs­füh­rer. Legt ein Nach­bar gegen eine Bau­ge­neh­mi­gung Wider­spruch ein, hat die­ser zwar kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung, d.h. dass der Bau­herr trotz des Wider­spruchs bau­en darf. Er muss aber befürch­ten, dass der Wider­spruch oder eine sich an das Wider­spruchs­ver­fah­ren anschlie­ßen­de Kla­ge ganz oder teil­wei­se Erfolg haben könn­ten und sich ggfs. erst Jah­re spä­ter her­aus­stellt, dass das von ihm errich­te­te Gebäu­de plötz­lich ohne Geneh­mi­gung dasteht. Wenn der Bau­herr daher mit der Rea­li­sie­rung des Bau­vor­ha­bens war­tet, bis die Bau­ge­neh­mi­gung bestands­kräf­tig ist, d.h. das Wider­spruchs­ver­fah­ren und/oder das Kla­ge­ver­fah­ren rechts­kräf­tig abge­schlos­sen sind, kann dies Jah­re dau­ern. In die­sem Zeit­raum hat der Eigen­tü­mer kei­ne Miet­ein­nah­men und muss mit stei­gen­den Bau­kos­ten rech­nen. Mög­li­cher­wei­se sprin­gen Mie­ter ab, oder sind im ungüns­tigs­ten Fall sämt­li­che bis­he­ri­gen Aus­ga­ben für Erwerb des Grund­stücks, die Pla­nung etc. nutz­los, wenn es sich um eine Spe­zi­al­im­mo­bi­lie han­delt, für die es kei­nen Markt mehr gibt, wenn die Rechts­strei­tig­kei­ten über die Bau­ge­neh­mi­gung nach Jah­ren abge­schlos­sen sind.

Dem Bau­herrn muss man lei­der sagen, dass es kei­ne Scha­den­er­satz­an­sprü­che nach einem Nach­bar­wi­der­spruch gibt. ent­spre­chen­des gilt, wenn der Nach­bar in einem Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes einen Bau­stop bewirkt, in einem sich anschlie­ßen­den Kla­ge­ver­fah­ren aber fest­ge­stellt wird, dass die Bau­ge­neh­mi­gung nicht gegen Nach­bar­rech­te ver­stößt. Ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, der in der Befürch­tung, ein Bau­vor­ha­ben brin­ge für ihn erheb­li­che und unzu­mut­ba­re Beläs­ti­gun­gen mit sich, die nach der Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung vor­ge­se­he­nen Rechts­be­hel­fe gegen die sei­nem Nach­barn erteil­te Bau­ge­neh­mi­gung ergreift, begeht grund­sätz­lich — wenn nicht die beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 826 BGB (vor­sätz­li­che sit­ten­wid­ri­ge Schä­di­gung) oder eine uner­laub­te Hand­lung zum Nach­teil des Begüns­tig­ten im Sin­ne der §§ 823 ff. BGB vor­lie­gen (BGH, Beschluss vom 21.12.2000, III ZR 119/00). Ein Scha­den­er­satz kommt daher nur ganz aus­nahms­wei­se in Betracht, wenn ein Nach­bar z.B. vor­sätz­lich im Wider­spruchs­ver­fah­ren oder in einem Ver­fah­ren nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 80a VwGO fal­sche Tat­sa­chen vor­trägt und dadurch eine für ihn posi­ti­ve Ent­schei­dung “erschleicht”.

Der Bau­herr muss daher abwä­gen, ob er trotz eines noch nicht end­gül­tig abge­schlos­se­nen Nach­barstreit­ver­fah­rens nicht doch mit der Rea­li­sie­rung des Bau­vor­ha­bens beginnt.

Scha­den­er­satz­an­sprü­che nach Nachbarwiderspruch

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