Wer­den unge­nutzte Wohn­ge­bäude an dicht befah­re­nen Stra­ßen abge­ris­sen, fällt damit eine Abschir­mung gegen die Ver­kehrs­lärm­im­mis­sio­nen für die dahin­ter lie­gen­den Wohn­ge­bäude weg. Aus die­sem Grund ver­su­chen man­che Kom­mu­nen den Abriss über das Instru­men­ta­rium der Erhal­tungs­sat­zung zu ver­hin­dern. Das ist nach Mei­nung des  Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG, Urteil vom 04.12.2014 — 4 CN 7.13) aller­dings unzu­läs­sig. Danach kann eine Erhal­tungs­sat­zung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bau­GB nicht allein dar­auf gestützt wer­den, dass die vor­han­dene Bebau­ung allein wegen ihrer lärm­ab­schir­men­den Wir­kung für ande­re bau­li­chen Anla­gen erhal­ten wer­den soll.

Lärm­schutz durch Erhaltungssatzung
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