Werden ungenutzte Wohngebäude an dicht befahrenen Straßen abgerissen, fällt damit eine Abschirmung gegen die Verkehrslärmimmissionen für die dahinter liegenden Wohngebäude weg. Aus diesem Grund versuchen manche Kommunen den Abriss über das Instrumentarium der Erhaltungssatzung zu verhindern. Das ist nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 04.12.2014 — 4 CN 7.13) allerdings unzulässig. Danach kann eine Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht allein darauf gestützt werden, dass die vorhandene Bebauung allein wegen ihrer lärmabschirmenden Wirkung für andere baulichen Anlagen erhalten werden soll.
Lärmschutz durch Erhaltungssatzung