Neben dem Immissionsschutzrecht umfasst das Umweltrecht mehrere andere wichtige Bereiche, die in verschiedenen Fachgesetzen geregelt sind. Der Versuch, ein einheitliches Umweltgesetzbuch zu schaffen, ist 2009 (vorläufig) gescheitert. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die meisten umweltrelevanten Materien (Art. 74 Abs. 1 GG). Die Länder sind in diesen Fällen darauf beschränkt, die Bundesgesetze auszufüllen, wo der Bund keine abschließenden Regelungen getroffen hat. Davon gibt es wiederum — dem Förderalismus sei Dank — Abweichungen in Art.72 Abs. 3 GG. In einigen Bereichen dürfen die Länder abweichende Regelungen treffen, obwohl der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat (z.B. Naturschutz und Landschaftspflege ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes; Wasserhaushalt ohne stoff– oder anlagenbezogene Regelungen). Daher sind vor allem im Naturschutzrecht und im Wasserrecht die landesrechtlichen Regelungen neben den jeweiligen Bundesgesetzen zu berücksichtigen.
Die wichtigsten Fachgesetze auf Bundesebene sind:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
– Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
– Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Die wichtigsten Querschnittsgesetze sind:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
– Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
– Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei allen größeren Vorhaben, zumindest in Gestalt einer Vorprüfung durchzuführen. Das UVPG enthält als Anlage 1 eine Liste aller UVP-pflichtigen Vorhaben.Die mit „X” gekennzeichneten Vorhaben sind in jedem Fall UVP-pflichtig. Bei den anderen in der Anlage enthaltenen Vorhaben ist entweder eine allgemeine (“A”) der eine standortbezogene (“S”) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Eine UVP-Pflicht für weitere Vorhaben kann sich aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben.
Im ersten Schritt ist also zu klären, ob eine UVP überhaupt durchgeführt werden muss (sog. Screening-Verfahren). Besteht eine UVP-Pflicht, findet im zweiten Schritt ein Scoping-Verfahren statt, in dem mit der Genehmigungsbehörde sowie den Fachbehörden und auch den Naturschutzverbänden der Umfang der vom Antragsteller zu erstellenden Umweltverträglichkeitsstudie (UVS, auch Umweltverträglichkeitsuntersuchung — UVU — oder Umweltbericht genannt) festgelegt wird. In dieser Phase fallen wichtige Entscheidungen, da es insbesondere für die Kosten und den zeitlichen Ablauf entscheidend ist, ob die UVS aufgrund von bei den verschiedensten Behörden und Institutionen bereits vorhandenen Unterlagen erarbeitet wird, oder ob dafür Untersuchungen vor Ort notwendig sind, um den ökologischen Zustand festzustellen. In diesem Zusammenhang spielt auch der Untersuchungsradius eine erhebliche Rolle.
Danach erfolgt die Erarbeitung der Umweltverträglichkeitsstudie einschließlich einer Alternativenprüfung und anschließend einer Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Fachbehörden) sowie der Naturschutzverbände. Im letzten Schritt werden die UVS und die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens bei der eigentlichen Sachentscheidung berücksichtigt. Es gibt nicht etwa eine eigenständige UVP-Entscheidung. Vielmehr gehen die Erkenntnisse aus der UVP in die abschließende Entscheidung über den Genehmigungsgegenstand ein. Dementsprechend kennt das UVPG auch keine eigenenständigen Richt– oder Grenzwerte o.ä. Diese ergeben sich ausschließlich aus dem Fachrecht. Durch eine UVP werden also die Zulassungsvoraussetzungen nicht verschärft. Es ist aber Einzelfall durchaus denkbar, dass sich im Rahmen der UVP aufgrund der dort gebotenen intensiven Prüfungen Erkenntnisse ergeben, die eine Genehmigung des Vorhabens zumindest schwieriger machen.
Naturschutzrecht
Bei Vorhaben im (geplanten oder nicht geplanten) Innenbereich spielt das Naturschutzrecht häufig keine Rolle. Es gibt aber durchaus Ausnahmen, wenn sich Fledermäuse in alte Gebäude eingenistet haben, die saniert werden sollen. Bei Bauvorhaben im Außenbereich liegt zumindest ein Eingriff in Natur und Landschaft vor, der durch eine entsprechende Ausgleichsmaßnahme zu kompensieren ist.
Besonders problematisch sind Vorhaben in oder in der Nähe von Schutzgebieten oder Vorhaben, die unabhängig von Schutzgebieten geschützte Arten betreffen können. Neben Landschaftsschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen sind vor allem FFH-Gebiete zu nennen. Eine fehlende oder unzureichende FFH-Prüfung nach § 34 BNatSchG ist nicht selten zum Stolperstein für ein Vorhaben geworden, wobei dafür häufig handwerkliche Fehler ursächlich waren, d.h. eine FFH-Prüfung hätte man im Ergebnis durchaus positiv abschließen können, wenn sie den überhaupt (ordnungsgemäß) durchgeführt worden wäre.
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Ein wesentliches Grundmuster des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist der Umstand, dass jeder Kläger grundsätzlich nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. Dies führt dazu, dass vor allem bei Klagen Dritter bzw. von Nachbarn die angegriffene durch das Gericht nicht umfassend, sondern nur insoweit geprüft wird, wie möglicherweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sind. Eingriffe in Umweltbelange führen aber seltener zu Beeinträchtigungen eines anderes Grundstücksnachbarn. Die nicht ausreichende Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange in Genehmigungsverfahren konnten daher früher häufig nur beklagt, aber selten effektiv verhindert werden. Dies hat sich mit dem UmwRG und vor allem der noch weiter gehenden Rechtsprechung des EuGH wesentlich geändert, da Umweltverbände heute auch die Verletzung naturschutzrechtlicher Normen in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen können, obwohl subjektive Rechte des Verbands oder Dritter nicht beeinträchtigt sind.