Für den Bauherrn, dessen Vorhaben durch einen Nachbarwiderspruch verzögert wird, stellt sich regelmäßig die Frage nach Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Widerspruchsführer. Legt ein Nachbar gegen eine Baugenehmigung Widerspruch ein, hat dieser zwar keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass der Bauherr trotz des Widerspruchs bauen darf. Er muss aber befürchten, dass der Widerspruch oder eine sich an das Widerspruchsverfahren anschließende Klage ganz oder teilweise Erfolg haben könnten und sich ggfs. erst Jahre später herausstellt, dass das von ihm errichtete Gebäude plötzlich ohne Genehmigung dasteht. Wenn der Bauherr daher mit der Realisierung des Bauvorhabens wartet, bis die Baugenehmigung bestandskräftig ist, d.h. das Widerspruchsverfahren und/oder das Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, kann dies Jahre dauern. In diesem Zeitraum hat der Eigentümer keine Mieteinnahmen und muss mit steigenden Baukosten rechnen. Möglicherweise springen Mieter ab, oder sind im ungünstigsten Fall sämtliche bisherigen Ausgaben für Erwerb des Grundstücks, die Planung etc. nutzlos, wenn es sich um eine Spezialimmobilie handelt, für die es keinen Markt mehr gibt, wenn die Rechtsstreitigkeiten über die Baugenehmigung nach Jahren abgeschlossen sind.
Dem Bauherrn muss man leider sagen, dass es keine Schadenersatzansprüche nach einem Nachbarwiderspruch gibt. entsprechendes gilt, wenn der Nachbar in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Baustop bewirkt, in einem sich anschließenden Klageverfahren aber festgestellt wird, dass die Baugenehmigung nicht gegen Nachbarrechte verstößt. Ein Grundstückseigentümer, der in der Befürchtung, ein Bauvorhaben bringe für ihn erhebliche und unzumutbare Belästigungen mit sich, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen die seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung ergreift, begeht grundsätzlich — wenn nicht die besonderen Voraussetzungen des § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) oder eine unerlaubte Handlung zum Nachteil des Begünstigten im Sinne der §§ 823 ff. BGB vorliegen (BGH, Beschluss vom 21.12.2000, III ZR 119/00). Ein Schadenersatz kommt daher nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Nachbar z.B. vorsätzlich im Widerspruchsverfahren oder in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 80a VwGO falsche Tatsachen vorträgt und dadurch eine für ihn positive Entscheidung “erschleicht”.
Der Bauherr muss daher abwägen, ob er trotz eines noch nicht endgültig abgeschlossenen Nachbarstreitverfahrens nicht doch mit der Realisierung des Bauvorhabens beginnt.